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Beteiligung Grundlagen

Im Verlauf eines Bauleitplanverfahrens sind alle Belange, die durch die Planung betroffen sind, zu erfassen und durch den Rat der Stadt Xanten in einem abschließenden Beschluss gegeneinander abzuwägen. Zur Erfassung der berührten Belange werden die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Das Baugesetzbuch sieht im Regelfall eine zweistufige Beteiligung vor.

1. Erste frühzeitige Beteiligung

Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 3 Abs. 1 BauGB bzw. nach § 4 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über sich wesentlich unterscheidende mögliche Alternativlösungen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Art und Weise dieser frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht vorgeschrieben. In der Stadt Xanten wird im Regelfall eine öffentliche Bürgerversammlung durchgeführt. Im Anschluss daran können in einer Nachäußerungsfrist Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgebracht werden. Stellungnahmen müssen schriftlich per Post, Fax oder Email abgegeben werden. Wann und wo die Bürgerversammlungen stattfinden, wird im Amtsblatt der Stadt Xanten ortsüblich bekannt gemacht. Alle eingegangenen Stellungnahmen werden im Rahmen des Planverfahrens in der Abwägung behandelt und ggf. berücksichtigt.

Es gibt einzelne Fälle, in denen auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder wenn die Beteiligung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. Außerdem kann auch bei sogenannten vereinfachten (gem. § 13 BauGB) oder beschleunigten (gem. § 13 a BauGB) Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur frühzeitigen Beteiligung von der Stadt Xanten angeschrieben und um die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gebeten, sollten Belange berührt sein, die von ihnen vertreten werden.

2. Zweite Stufe der Beteiligung (Offenlage)

Nach der Aufnahme der Rahmenbedingungen und der Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegebenen Stellungnahmen wird ein Planentwurf entwickelt. Sowohl die Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) als auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) werden hierzu erneut beteiligt. Dazu wird der Planentwurf mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

Ort und Dauer der Offenlage werden mindestens eine Woche vor Beginn im Amtsblatt bekannt gemacht. Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann eine Stellungnahme mit Anregungen, Bedenken und Hinweisen abgeben. Nach Ablauf der Auslegungsfrist werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und dem Rat der Stadt Xanten zur Entscheidung vorgelegt. Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen.

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