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Wirtschaftliche Beteiligungen
Mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) bei der Stadt Xanten zum 01.01.2007 wurde der Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2006 erstmals dem neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen angepasst. Zur Information der Ratsmitglieder und der Einwohnerinnen und Einwohner haben Kommunen nach § 117 GO NRW jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen und fortzuschreiben.
Der Schwerpunkt der Beteiligungsberichterstattung liegt auf Informationen zur wirtschaftlichen Lage der Beteiligungen in der Vergangenheit. Das neue Haushalts- und Rechnungswesen soll den Gesamtüberblick über die tatsächliche finanzielle Lage der Kommunen erleichtern und insgesamt bessere Voraussetzungen für die Steuerung der Beteiligungen schaffen. Unter Transparenzaspekten und für Steuerungszwecke stehen dabei die Informationen über die einzelnen Beteiligungen im Blickpunkt.
Die Stadt Xanten erfüllt die ihr nach der Gemeindeordnung NRW obliegende Pflicht gemäß § 117 Absatz 1 GO NRW zur Berichterstattung über die städtischen Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts.
Ab dem Geschäftsjahr 2010 wurde zudem die finanzwirtschaftliche Verpflichtung zum Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten als Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts dargestellt.
Neben den gesetzlichen Vorgaben des Landes NRW zur alljährlichen Berichterstattung über die wirtschaftliche Beteiligung gibt dieser Beteiligungsbericht erstmals Auskunft über die Strukturen und Vermögensbeteiligungen der Zweckverbände und der Stiftung, mit denen die Stadt Xanten verbunden ist, wobei der Berichtsumfang jedoch bewusst geringer gehalten wurde.
Der vorliegende Beteiligungsbericht bietet eine umfangreiche Orientierungshilfe für die politischen Gremien, die Verwaltung sowie die breite Öffentlichkeit und stellt ein Instrumentarium zur Steuerung und Kontrolle der Unternehmen dar. Zielsetzung des Berichtes ist eine weitere Erhöhung der Transparenz der Beteiligungen der Stadt sowie ihrer wirtschaftlichen Entwicklung und geht dabei auf die Verbindung zum städtischen Haushalt ein.
§ 3 NKFEG NRW regelt die Aufstellung des Beteiligungsberichts.
„Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31.12. einen Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW und § 52 GemHVO NRW aufzustellen."
Der aktuelle Beteiligungsbericht stellt alle Beteiligungen der Stadt Xanten an Unternehmen nach dem Stand zum 31.12.2011 dar.
Den nachfolgenden Einzeldarstellungen liegt jeweils folgendes Gliederungsschema zugrunde:
- Allgemeine Unternehmensdaten
- Personelle Besetzung der Organe
- Beteiligungsverhältnis
- Gesellschaftszweck
- Auswirkungen auf den städtischen Haushalt
- Daten aus den Jahresabschlüssen
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
- Kennzahlen
- Lagebericht der Geschäftsführung
Rechtsgrundlage für die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde sind die §§ 107 ff. der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekannt-machung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 665).
Ausgehend von der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verankerten Selbstverwaltungsgarantie für die Gemeinden regeln die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW die Zulässigkeit einer wirtschaftlichen Betätigung (§§ 107 - 115 GO NRW).
Der § 107 GO NRW unterscheidet zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Betätigung.
Mit der Neufassung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 28.12.2010 wurde im § 107 GO NRW zur wirtschaftlichen Betätigung bestimmt, dass nicht länger ein „dringender" öffentlicher Zweck, sondern nur noch ein öffentlicher Zweck erforderlich ist.
Nach § 107 Absatz 1 GO NRW darf sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen. Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Zulässig ist die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde dann, wenn
- ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,
- die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und
- bei einem Tätigwerden außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebs von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.
Das Betreiben eines Telekommunikationsnetzes umfasst nicht den Vertrieb und/oder die Installation von Endgeräten der Telekommunikationsanlagen.
Weiterhin wurde ein neuer § 107a GO NRW eingefügt. Mit dem neuen § 107a GO NRW zur energiewirtschaftlichen Beteiligung in den Bereichen Strom, Gas und Wärme sollen bestehende Wettbewerbsbeschränkungen aufgehoben werden.
Ein öffentlicher Zweck liegt immer dann vor, wenn die Leistungen und Lieferungen eines Unternehmens im Aufgabenbereich der Gemeinde liegen und eine im öffentlichen Interesse gebotene Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner zum Ziel haben (Daseinsvorsorge). Öffentlicher Zweck in diesem Sinne ist somit jede gemein-wohlorientierte, im öffentlichen Interesse der Einwohner liegende Zielsetzung, also die Wahrnehmung einer sozial-, gemeinwohl- und damit einwohnernützigen Aufgabe.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Die Voraussetzung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jede wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde sich in den Grenzen halten muss, die ihre Leistungsfähigkeit setzt. Erforderlich ist demzufolge eine Relation zwischen der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Gemeinde einerseits und der konkreten (finanziellen) Beteiligung an einem Unternehmen andererseits.
Die Zulässigkeit wird über die Absätze 3 und 4 des § 107 GO NRW weiter eingeschränkt. So ist die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde außerhalb des Gemeindegebietes unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt werden.
In § 107 Abs. 2 GO NRW werden folgende Einrichtungen aus dem Begriff der wirtschaftlichen Betätigung herausgenommen:
- Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
- öffentliche Einrichtungen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen auf den Gebieten Erziehung, Bildung und Kultur, Sport oder Erholung und Gesundheits- oder Sozialwesen,
- Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der Wirtschaftsförderung, der Fremdenverkehrsförderung oder Wohnraumversorgung dienen,
- Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung sowie des Messe- und Ausstellungswesens,
- Einrichtungen, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Gemeindeverbänden dienen.
Der Betrieb von Einrichtungen dieser Art gilt kraft Gesetzes als nichtwirtschaftliche Betätigung und ist somit nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 107 Absatz 1 GO NRW gebunden.