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Führerschein - Tausch/Beantragung/Neuerteilung des EU-Führerscheins

1. Hinweise zum Umtausch und zum Neuantrag

Der Umtausch ist bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Wesel oder bei bei der örtlichen Meldebehörde (im Bürgerservicebereich der Stadt Xanten) möglich.

Ein Neuantrag ist ebenfalls beim Kreis Wesel oder aber beim Bürgerservice der Stadt Xanten möglich. Das gleiche gilt für die Neuerteilung.

Weitere Informationen zum Thema EU-Führerschein erhalten Sie im Internet beim
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

2. Pflicht zum Umtausch?

In Umsetzung der 3. EU Führerscheinrichtlinie wurden zum 19.01.2013 neue Kartenführerscheine eingeführt. Der neue Kartenführerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine, egal ob grau, rosa oder Karte, müssen bis spätestens zum 18.01.2033 in den neuen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden. Dabei ist die Umtauschpflicht zeitlich so geregelt, dass je nach Geburtsjahr oder Ausstellungsdatum des bisherigen Führerscheines eine Pflicht zum Umtausch teilweise schon deutlich vor dem 18.01.2033 besteht. Weitere Informationen zu den genauen Umtauschfristen können Sie beim Straßenverkehrsamt Wesel erfragen.

Es sind jedoch die Sonderregelungen für Führer/-innen von Lastkraftwagen, Taxen oder Kraftomnibussen zu beachten.

3. Antragsdauer und Aushändigung

Zunächst geht das Straßenverkehrsamt von einem Bearbeitungszeitraum von maximal 3 Monaten aus.

Der neue Führerschein muss nach Fertigstellung bei der Straßenverkehrsbehörde beim Kreis Wesel/DLZ Moers abgeholt werden.

4. Hinweise für LKW-Fahrer

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 müssen ihren Führerschein vor Vollendung des 50. Lebensjahres umtauschen, da sonst die Berechtigung zum Führen der Klasse 2 erlischt.

Ist die Fahrerlaubnis erloschen, so dürfen keine Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen mehr geführt werden.

Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 (künftig Klasse CE) werden auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu beantragen; sie ist abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung.

5. Hinweise für Klasse-3-Fahrer

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmässiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 Tonnen geführt werden.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 Tonnen) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt. Zum Verfahren wird auf die oben für LKW-Fahrer getroffenen Regelungen verwiesen. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.

Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die CE-Klasse (beschränkt) fallende Fahrzeugkombinationen/Züge geführt werden.

Inhaber der Klasse 3 müssen ihren Führerschein vor Vollendung des 50. Lebensjahres umgetauscht haben, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse CE (beschränkt) zu behalten.

6. Die Führerscheinklassen im Überblick

Klasse A1
Leichtkrafträder (125 ccm, bis 11 kW)

Klasse A
Krafträder bis 25 kW, weniger als 0,16 kW/kg, Krafträder unbeschränkt

Klasse B
Kraftfahrzeug bis 3,5 Tonnen und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg oder Anhänger, dessen Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und die Gesamtzugmasse höchstens 3,5 Tonnen beträgt

Klasse BE
Kraftfahrzeug der Klasse B mit Anhänger (sofern nicht in Klasse B fallend)

Klasse C1
Kraftfahrzeug von 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750 kg

Klasse C
Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750 kg

Klasse C1E
Kraftfahrzeug der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg (die Gesamtzugmasse darf 12 Tonnen und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen)

Klasse CE
Kraftfahrzeug der Klasse C mit Anhänger über 750 kg

Klasse D
Kraftomnibusse und Anhänger bis 750 kg

Klasse D1
Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750 kg

Klasse D1E
Kraftfahrzeug der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg (die Gesamtzugmasse darf 12 Tonnen und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden)

Klasse DE
Kraftfahrzeug der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

Klasse M
Kleinkrafträder (45 km/h, 50 ccm), Fahrräder mit Hilfsmotor

Klasse L
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für solche Zwecke eingesetzt werden, bis 32 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 25 km/h, mit Anhänger

Klasse T
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz

7. Die alten Führerscheinklassen im Überblick
Umstellung der alten Klassen
1Alte KlasseNeue Klasse
1A, A1, M, L
1a *)A, A1, M, L
1bA1, M, L
2B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T
3 **)B, BE, C1, C1E, M, L
4M, L
5L
BusführerscheinD1, D1E, D, DE

*) : wenn 2 Jahre im Besitz = A (unbeschränkt), ansonsten = A (beschränkt)
**) : vor dem 01.04.1980 erworben = zusätzlich A1

Für vor dem 01.12.1954 und im Saarland bis 01.10.1960 erteilte Fahrerlaubnisse gelten weitere Berechtigungen. Für die in der DDR ausgestellten Führerscheine gelten die Berechtigungen der entsprechenden Klassen der Bundesrepublik. Bitte fragen Sie bei der Antragstellung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde bzw. -meldestelle.

8. Hinweise für Bus- und Taxifahrer

Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, Kraftomnibus) müssen spätestens zum Ablauf der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis zusätzlich zum Verlängerungsantrag auch den Umtausch des Führerscheins beantragen. Kraftomnibusfahrer erhalten in Zukunft nur noch den Führerschein der Klasse D.

9. Landwirte

Bei der Umstellung der Klasse 3 kann der Antrag auf Erteilung der Klasse T gestellt werden.

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