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Asylangelegenheiten
Mit der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern gedeckt. Der Leistungsanspruch wurde vom Gesetzgeber bewusst niedriger angesetzt, als nach den Vorschriften des 12. Sozialgesetzbuches.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Krankenhilfe zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Auch hier besteht kein umfassender Krankenschutz wie im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen, da zum Beispiel Vorsorgemaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Sicherstellung des Krankenschutzes erfolgt in der Regel durch Ausgabe von Quartalskrankenscheinen.
Anspruchsberechtigt sind Ausländer, die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen.
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist.
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz besitzen.
- eine Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz besitzen.
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen, sofern sie selbst die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
- einen Folgeantrag nach § 71 Asylverfahrensgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71 a Asylgesetz stellen.
Unter Umständen besteht im Einzelfall Anspruch auf Leistungen in gleicher Höhe wie nach dem 12. Sozialgesetzbuch. Das oben genannte Personal berät Sie gerne über notwendige Voraussetzungen.
Hinweise
Da es sich bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung in der Regel monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.