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Hilfe zur Pflege in Heimen
Sofern eine Pflege zu Hause nicht oder nicht mehr möglich und eine Heimaufnahme zwingend erforderlich ist, kann Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege in Heimen gewährt werden.
Personen, die pflichtversichert sind erhalten auf Antrag von ihrer Pflegekasse bei Erfüllung der medizinischen Vorraussetzungen Leistungen der Pflegeversicherung.
Besteht keine Pflegeversicherung oder reichen die Leistungen der Pflegekassse nicht aus und können die Heimpflegekosten nicht vollständig unter Einsatz des sonstigen Einkommens beziehungsweise Vermögens sichergestellt werden, kann ergänzend Sozialhilfe gezahlt werden.
Leistungen sind für nachstehende Pflegeaufwendungen möglich:
- teilstationäre Pflege (Tages oder Nachtpflege)
- Kurzzeitpflege
- vollstationäre Pflege
- Hospiz
Angehörige von Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, können nach erfolgter Prüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit, gem. den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 94 SGB XII. Nach dieser Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über.