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Wohnberechtigungsschein - Bezug öffentlich geförderter Wohnungen
Ziel und Zweck des Wohnberechtigungsscheines (Freistellung)
Im Gebiet der Stadt Xanten finden sich ca. 200 Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Diese Wohnungen sind dafür gedacht, Bürgerinnen und Bürger mit Wohnraum zu versorgen.
Der Wohnberechtigungsschein, dessen Ausstellung einkommensabhängig ist und gezielt (für eine bestimmte Wohnung) und allgemein beantragt werden kann, berechtigt die darin genannten Personen zum Bezug einer solchen öffentlich geförderten Wohnung (auch Sozialwohnung genannt).
Öffnungszeiten
Montag und Donnerstag: 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist jede Person, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält und auf längere Dauer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für sich und ggfs. für Haushaltsangehörige zu begründen.
Als Haushaltsangehörige gelten folgende Personen:
- der Antragsteller,
- der Ehegatte,
- der Lebenspartner und
- der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, sowie
- deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie (z. B. Eltern, Geschwister), Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie (z. B. Schwiegereltern, Stiefkind), Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
Einkommensgrenze und maximale Wohnungsgröße
Voraussetzung für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist die Einhaltung der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Einkommensgrenze.
Seit dem 01.01.2022 gelten dabei folgende Einkommensgrenzen:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze | Maximale Wohnungsgröße |
1 Person | 20.420 Euro | 50 qm |
2 Personen | 24.600 Euro | 2 Wohnräume oder 65 qm |
3 Personen | 30.260 Euro | 3 Wohnräume oder 80 qm |
4 Personen | 35.920 Euro | 4 Wohnräume oder 95 qm |
5 Personen | 41.580 Euro | 5 Wohnräume oder 110 qm |
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660 Euro und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Wohnraum.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass maßgebend für die angemessene Wohnungsgröße nur eine Größenangabe zutreffend sein muss; das heißt entweder die Raumzahl oder die Quadratmeter-Wohnfläche.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 Euro.
Das anrechenbare Einkommen darf die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
Sie erreichen uns telefonisch unter 02801/772-181