Inhalt
Baugenehmigung
Hintergrund und Aufgabe
Das Ziel der Bauaufsicht Xanten ist es, die Verfahren reibungslos, zügig und für alle Antragsteller/innen verständlich durchzuführen.
Ihre Ansprechpartner für alle Fragestellungen, sind die angegebenen Sachbearbeiter/-innen bzw. Kontaktpersonen des Fachbereiches Stadtplanung, Bauen und Denkmalpflege.
Sie kontrollieren die Vollständigkeit und Prüfbarkeit der Antragsunterlagen, prüfen die Anträge in allen baurechtlichen Punkten, entscheiden über die Beteiligung anderer Ämter und Stellen, bestimmen den günstigsten Verfahrensablauf und steuern diesen bis zum Abschluss. Sobald Fragen und Schwierigkeiten auftreten, werden Sie von den zuständigen Sachbearbeitern informiert.
Wofür benötige ich eine Baugenehmigung?
Die Errichtung, der Umbau, der Abbruch und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen (§ 60 der Bauordnung für das Land NRW - BauO NRW -]) bedarf einer Baugenehmigung. Besonderheiten regeln die §§ 62, 63 und 78, 79 BauO NRW.
Wie kann das Antragsverfahren beschleunigt werden?
Vollständige Unterlagen beschleunigen das Antragsverfahren. Gesetzlich ist die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist und welche Ämter, Stellen und Sachverständige zu beteiligen sind. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Eingangsbestätigung. Der Bauherr und sein Entwurfsverfasser können Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem sie alle Unterlagen schnell, vollständig und richtig einreichen. Die Bauaufsicht wird die Vorprüfung des Antrages innerhalb von zwei Wochen durchführen, die zu beteiligenden Ämter im Verfahren einbinden, die Beteiligung auf ein Mindestmaß beschränken und dabei die im Gesetz genannten Verfahrenszeiten einhalten. Die Beteiligung kann jedoch nur in dem Umfang erfolgen, wie auch Ausfertigungen zum Bauantrag vorgelegt werden, die dann parallel versandt werden können. Ist eine Beteiligung von mehr als zwei Fachbehörden erforderlich, so empfiehlt es sich, mehr als die vorgeschriebenen Ausfertigungen einzureichen, damit eine Beteiligung von mehreren Fachbehörden zeitgleich erfolgen kann.
Hinweis:
Werden nachgeforderte Unterlagen innerhalb einer Frist nicht vorgelegt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Durch ggf. erforderliche Nachforderungen von fehlenden oder nicht ausreichenden Unterlagen wird die Dauer der Bearbeitungszeit wesentlich beeinflusst.
Es empfiehlt sich manchmal, dem Baugenehmigungsverfahren das Voranfrageverfahren (siehe Bauvorbescheid) vorzuschalten. Hier können Einzelfragen bzw. Probleme planungsrechtlich und bauordnungsrechtlicher Natur geprüft werden. Auch Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen wie Wasser-, Landschaftsrecht etc. können hier geklärt werden.
Wofür benötige ich keine Baugenehmigung?
Vorhaben sind in § 62 BauO NRW genannt. Es handelt sich insbesondere um kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen.
Das einfache Baugenehmigungsverfahren gem. § 64 BauO NRW
Dieses Genehmigungsverfahren wird für alle Bauvorhaben durchgeführt.
Ausnahmen bilden jedoch die in § 50 Abs.2 BauO NRW unter Punkt 1 - 18 aufgeführten Sonderbauten. Dies sind z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Schulen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsicht, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die bauordnungsrechtliche Prüfung bezieht sich u. a. auf die Fragen der Erschließung, der Abstandsflächen, soziale Einrichtungen, Gestaltung, Stellplätze und örtlichen Bauvorschriften sowie die einzureichenden technischen Nachweise.
Mit den Bauarbeiten darf erst nach schriftlicher Baugenehmigung begonnen werden. Verstöße werden in einem Bußgeldverfahren geahndet.
Das Baugenehmigungsverfahren gem. § 50 BauO NRW (Sonderbauten)
Es handelt sich hier um ein Genehmigungsverfahren für die im § 50 BauO NRW unter Punkt 1 bis 18 aufgeführten und als Ausnahmen vom einfachen Genehmigungsverfahren genannten Sonderbauten. (Beispiele sind Hochhäuser, Verkaufstätten mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche, Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche, Krankenhäuser, Schulen, Versammlungsstätten - wie Kinos - usw.)
Baumschutz
Die Regelungen des Baumschutzes gelten auch im Baugenehmigungsverfahren.
Artenschutz
Die Regelungen und notwendigen Anlagen im Baugenehmigungs- und Voranfrageverfahren zum Artenschutz
Direktlink zu dieser Seite: https://www.xanten.de/bauantraege
Bearbeitungsdauer
Bauvorhaben, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweisen, können kurzfristig genehmigt werden. Über Bauvorhaben, die rechtliche oder technisch schwierige Probleme aufweisen, kann erst nach Einschaltung von Fachbehörden und Sachverständigen entschieden werden.
So dauert bei geplanten Wohngebäuden und kleineren Bauvorhaben das Baugenehmigungsverfahren in der Regel einige Wochen, sofern nicht eine
Baulast für die Genehmigungsfähigkeit erforderlich ist.
Bei größeren Bauvorhaben dauert das Baugenehmigungsverfahren mindestens ca. 3 Monate, weil im Verfahren auch Fachdienststellen (teilweise andere Behörden) um Stellungnahme zum Bauantrag gebeten werden müssen. Zu größeren Bauvorhaben zählt zum Beispiel die Errichtung von
- Gewerbe- und Industriebauten,
- Geschäftshäusern oder
- Bürogebäuden.
Jedoch kann jederzeit ein Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung für bestimmte Bauteile gestellt werden. Dies gilt zum Beispiel für
- Erdarbeiten und Fundamente,
- für Erdarbeiten / Fundamente und Bodenplatte.
Eine solche Teilbaugenehmigung wird erteilt, sobald feststeht, dass das Bauvorhaben baurechtlich grundsätzlich zulässig ist und z. B. der erforderliche Nachweis der Standsicherheit („Statik“) vorgelegt wird.
Das Erfordernis zur Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt Xanten kann zu längeren Verfahrensdauern führen.
Hinweise
Wird bekannt, dass Sie ohne die erforderliche Baugenehmigung gebaut haben (so genanntes „Schwarzbauen“), wird die Baustelle sofort stillgelegt. Außerdem wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet (ähnlich wie beim Fahren ohne Führerschein). Gleiches gilt auch für ungenehmigt durchgeführte Nutzungsänderungen.
Bauinteressierte finden auf der Seite https://www.aknw.de/berufspraxis/planen-und-bauen/bauantragsformulare die für den Bauantrag notwendigen Antragsformulare.