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Baulast
Die Stadt Xanten ist als untere Bauaufsichtsbehörde für die Führung und Neueintragung des Baulastenverzeichnisses sowie Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis zuständig.
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, mit der ein Grundstückseigentümer freiwillig, in der Regel eine Beschränkung der Bebaubarkeit seines Grundstückes erklärt, damit auf einem anderen Grundstück die Bebauung ermöglicht und auf Dauer und mit Wirkung für Rechtsnachfolger Hindernisse ausgeräumt werden, die einer Bebauung, Nutzungsänderung oder Teilung eines Grundstückes entgegenstehen.
Solche öffentlich-rechtlichen Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückes wirksam. Die Baulasten werden im Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsicht geführt. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis empfiehlt sich vor einem Grundstückserwerb, da der Erwerber erfahren kann, ob und ggf. welche Baulasten auf dem Grundstück liegen, die im Grundbuch nicht eingetragen sind.
Rechtsgrundlage ist § 85 Landesbauordnung (BauO NRW).
Baulasten haben eine gewisse Verwandtschaft mit der zivilrechtlichen Grunddienstbarkeit, jedoch kann eine Baulast nur öffentlich-rechtliche Inhalte haben.
Beispiele:
- Sicherung des Bauens auf zwei oder sogar mehreren Grundstücken,
- Sicherung der Erschließung (Gehrecht und Überfahrtrecht) über ein angrenzendes Grundstück,
- Sicherung eines zu geringen Grenzabstandes.
Das Baulastenverzeichnis wird vom Fachbereich Stadtplanung, Bauen und Denkmalpflege der Stadt Xanten geführt.
Wer ein berechtigtes Interesse hat, kann Auskünfte oder Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis erhalten. Dies ist insbesondere vor dem Erwerb von Immobilien und Grundstücken zu empfehlen.
Wofür benötige ich eine Baulast?
Baulasten können z. B. im Baugenehmigungsverfahren oder Teilungsverfahren erforderlich werden.
Es gibt eine Vielzahl von Anwendungsgebieten für Baulasten. Die häufigsten Baulasten sind aber:
Übernahme von Abstandflächen: Wenn ein Gebäude die erforderliche Abstandsfläche nicht oder nicht ganz auf dem eigenen Baugrundstück einhalten kann, kann der Grundstücksnachbar die auf seinem Grundstück liegende Abstandsfläche mittels Baulasterklärung übernehmen. Der Nachbar muss dann die übernommene Abstandsfläche zusätzlich zu der von ihm selbst zu beachtenden Abstandsfläche einhalten.
Anbauverpflichtung: Wenn ein Gebäude an der Grenze errichtet werden soll, ist dies in der Regel nur zulässig, wenn der Nachbar entweder die Abstandsfläche auf sein Grundstück übernimmt (siehe oben), oder sich verpflichtet entsprechend anzubauen.
Stellplatznachweis: Wenn die für ein Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück nicht angelegt werden können, dürfen diese Stellplätze auch auf benachbarten Grundstücken liegen, wenn durch eine Baulast gesichert wird, dass diese Stellplätze dem Baugrundstück zur Verfügung stehen.
Vereinigungsbaulast: Ein Gebäude darf sich nur über mehrere Grundstücke erstrecken, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne vereinigt werden. Durch diese Baulast wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.
Erschließungsbaulast: Ist die Zufahrt zu einem Baugrundstück oder dessen Anbindung an erforderliche Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, wie Wasser, Gas etc. nur über andere Privatgrundstücke zu erreichen, kann dieser Mangel durch Übernahme einer Baulast geheilt werden. Durch die Baulastübernahme muss die in der Baulast festgelegte Belastung (z. B. Geh- und Fahrrecht) auf dem belasteten Flurstück hingenommen werden.
Wie lange bleibt eine Baulast bestehen?
Sie bleibt bestehen, solange sie der Sicherung der bauordnungs- und/oder bauplanungsrechtlichen Anforderung an ein Gebäude oder Grundstück dient. Auf Antrag wird über die Löschung einer eingetragenen Baulast durch die Bauaufsicht entschieden.