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Unterhaltsheranziehung
Reicht bei pflegebedürftigen Menschen das Geld für die Pflege nicht aus, können deren Kinder in die Pflicht genommen werden. Diese gesetzliche Verpflichtung der Kinder, die Eltern aus eigenen finanziellen Mitteln zu versorgen, nennt man Elternunterhalt. Bevor Kinder jedoch für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen, wird zunächst geprüft, ob sie dazu finanziell in der Lage sind.
Seit 1. Januar 2020 gibt es dafür eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto pro Jahr. Verdienen Kinder weniger, müssen sie keinen Elternunterhalt zur Finanzierung der Pflege zahlen. In diesem Fall übernimmt ein Sozialhilfeträger (Sozialamt) die Kosten. Diese Unterhaltspflicht gilt im Übrigen auch für Eltern von volljährigen, pflegebedürftigen Kindern.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Kinder dazu verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn diese nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Bis Ende 2019 mussten Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern einspringen, wenn ihnen netto monatlich mehr als 1.800 Euro (Alleinstehende) bzw. 3.240 Euro (Verheiratete) zur Verfügung standen.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde der Unterhalt für Verwandte neu geregelt – und Angehörige finanziell entlastet. Die wichtigsten Änderungen seit 1. Januar 2020 sind:
Verwandte ersten Grades müssen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro die Unterhaltskosten für ein Familienmitglied übernehmen, wenn dessen eigenes Vermögen dafür nicht ausreicht.
o Kinder von pflegebedürftigen Eltern werden also erst für ungedeckte Pflegekosten – wie Heimkosten in der Altenpflege – herangezogen, wenn ihr Einkommen über der gesetzlichen Grenze liegt.
o Auch Eltern von volljährigen, pflegebedürftigen Kindern profitieren von dieser Neuregelung. Sie müssen nur für die Unterhalts- oder Pflegekosten ihres Kindes aufkommen, wenn ein Elternteil mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Übersteigen z. B. die Pflegekosten für die häusliche Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung, müssen sich Eltern nicht mehr anteilig an diesen Kosten beteiligen. Seit 1. Januar 2020 steht das Sozialamt dafür komplett ein.
Das Einkommen der Schwiegerkinder spielt keine Rolle mehr. Für die Berechnung des Elternunterhalts bzw. der Bruttoeinkommensgrenze wird deren Gehalt nicht mehr herangezogen.