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Abbruchgenehmigung
Wofür benötige ich eine Anzeige zur Beseitigung?
Unter die Anzeigepflicht fallen
- nur Gebäude der Gebäudeklasse 2, 4 und 5
- nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3
- sonstige Anlagen mit einer Höhe über 10 m
Die beabsichtige Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde in Textform anzuzeigen.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin bzw. einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und nachgewiesen werden, dass das Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher ist.
Folgende Fachbehörden werden von der Bauaufsicht informiert:
- Untere Umweltschutzbehörde,
- Untere Abfallwirtschaftsbehörde,
- Untere Denkmalschutzbehörde,
- Katasterbehörde,
- das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung,
- Bauberufsgenossenschaft.
Hinweis
Bei nicht anzeigepflichtigen Beseitigungen liegt es in der Verantwortung der Bauherrschaft, betroffene Fachbhörden eigenverantwortlich über die Beseitigung zu informieren.