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Abbruchgenehmigung

Wofür benötige ich eine Anzeige zur Beseitigung?

Unter die Anzeigepflicht fallen

  • nur Gebäude der Gebäudeklasse 2, 4 und 5
  • nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3
  • sonstige Anlagen mit einer Höhe über 10 m

Die beabsichtige Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde in Textform anzuzeigen.

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin bzw. einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und nachgewiesen werden, dass das Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher ist.

Folgende Fachbehörden werden von der Bauaufsicht informiert:

  • Untere Umweltschutzbehörde,
  • Untere Abfallwirtschaftsbehörde,
  • Untere Denkmalschutzbehörde,
  • Katasterbehörde,
  • das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung,
  • Bauberufsgenossenschaft.

Hinweis

Bei nicht anzeigepflichtigen Beseitigungen liegt es in der Verantwortung der Bauherrschaft, betroffene Fachbhörden eigenverantwortlich über die Beseitigung zu informieren.

Kontakt

Herr Grubert
Sachgebiet: Bauordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-324
sven.grubert@xanten.de

Frau Köster
Sachgebiet: Bauordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-326
elke.koester@xanten.de

Frau Heine
Sachgebiet: Bauordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801 772-193
saskia.heine@xanten.de

Herr Koenen
Sachgebiet: Bauordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-319
kai.koenen@xanten.de

Frau Petersen
Sachgebiet: Bauordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-261
kati.petersen@xanten.de

Frau Sangregorio
Sachgebiet: Bauordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-245
fiona.sangregorio@xanten.de