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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Hintergrund und Aufgabe

Die Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (zum Beispiel Büros oder Läden) ins Grundbuch bedarf zuvor der Erteilung einer sogenannten „Abgeschlossenheitsbescheinigung“. Diese muss dem Grundbuchamt beim Amtsgericht vorgelegt werden.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) findet nicht statt. Daher kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.

Die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt Antrag die Bescheinigung der Abgeschlossenheit von Wohnungen zur Bildung von Wohnungseigentum. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern beantragt werden.

Wofür benötige ich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Wenn aus bauordnungsrechtlichen und / oder bauplanungsrechtlichen Gründen die Teilung eines Grundstückes nicht zulässig ist, so kann Sondereigentum auf dem Grundstück begründet werden. In Betracht kommt hier insbesondere das Sondereigentum in Form einer Eigentumswohnung in Mehrfamilienhäusern oder in Einfamilienhäusern mit einer abgeschlossenen Einliegerwohnung oder das Sondereigentum in Geschäftshäusern mit mehreren Läden, Büros oder Praxen etc.

Welche Formen von Sondereigentum gibt es?
  • Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
  • Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
  • Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die im Sondereigentum der Gemeinschaft aller Eigentümer stehen.
Welche Antragsunterlagen sind einzureichen?

Anträge sind schriftlich zu stellen. Sie können von Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern oder von einem Notar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

  • Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Grundstückes oder Liegenschaftsauszug bei bereits bebauten Grundstücken
  • Freiflächenplan mit Darstellung und Kennzeichnung der Stellplätze
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) des Hauptgebäudes im Maßstab 1:100
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) der Garage oder sonstigen auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude im Maßstab 1:100
  • Die Funktion der einzelnen Räume ist in den Grundrissplänen anzugeben
  • Die sanitären Einrichtungen (Spüle, Toiletten, Badewanne, Dusche) sind in den Grundrissplänen zeichnerisch darzustellen
  • Grundrisszeichnungen
  • Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind in den Grundrissplänen mit der jeweils gleichen Ziffer zu kennzeichnen (Beispiel: jeder Raum der Wohnung 1 erhält die Kennung "1", gemeinschaftlich genutzte Räume erhalten die Kennung "G"
  • Ansichtszeichnungen der Gebäude auf dem Grundstück (mit Ordnungsnummer je Sondereigentum in "arabischen Ziffern")
  • Schnittzeichnung der Gebäude auf dem Grundstück (mit Ordnungsnummern je Sondereigentum in "arabischen Ziffern")
  • Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
  • Die eingereichten Unterlagen sind vom Antragsteller zu unterschreiben

 

Gebühren

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • je Sondereigentumsanteil bis zu 150 Euro
  • je Stellplatz 20 Euro
  • je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung 30 Euro

Die Gebühr wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt.

Kontakt

Herr Grubert
Sachgebiet: Bauordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-324
sven.grubert@xanten.de

Frau Köster
Sachgebiet: Bauordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-326
elke.koester@xanten.de