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Aufstellerlaubnis Geldspielgeräte
Nach § 33 c GewO benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie
- gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen,
- die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
- die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte.
Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen, beantragen.
Die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten erhalten Sie, wenn
- der Antrag,
- das Führungszeugnis,
- der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
vorliegen.
Sobald diese Unterlagen eingereicht wurden, wird die Aufstellerlaubnis in der Regel innerhalb von einer Woche erteilt.
Bitte bedenken Sie dabei, dass ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister regelmäßig erst zwei Wochen nach Beantragung vorliegen.
Achtung:
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den geschäftsführenden Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zum Beispiel jede Gaststätte) vorher eine Geeignetheitsbestätigung.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO anzumelden