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Ehefähigkeitszeugnis

Ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt nach § 1309 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Ausländer, der in Deutschland eine Ehe eingehen will, wenn er hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eheschließung ausländischem Recht unterliegt. Nach Art. 13 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) richten sich für jeden Verlobten die Voraussetzungen der Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem er angehört.

Auch Deutsche, die im Ausland heiraten, benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis, das vom Standesamt des Wohnortes ausgestellt wird. Das Ehefähigkeitszeugnis befähigt zur Heirat mit einer bestimmten Person. Für seine Ausstellung sind Kopien von Dokumenten des Ehepartners vorzulegen. Letztlich bestimmt aber das im jeweiligen Land geltende Recht, ob ein Ehefähigkeitszeugnis beigebracht werden muss. Es ist jedoch zu beachten, dass Heiraten im Ausland nicht automatisch von deutschen Behörden anerkannt werden - möglicherweise fordern deutsche Behörden zur Anerkennung der Heirat wieder ein Ehefähigkeitszeugnis vom Ausländer.

Weitere Informationen geben Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Standesamtes.

Gebühren

Ausstellung Ehefähigkeitszeugnis wenn deutsches Recht zu beachten ist = 40,00 €
Ausstellung Ehefähigkeitszeugnis wenn ausländisches Recht zu beachten ist = 66,00 €.

Kontakt

Frau Schmidt
Sachgebiet: Standesamt
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-254
gabriele.schmidt@xanten.de

Standesamt
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801-772-345