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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Zum 01.01.2020 tritt der neue Teil 2 -Eingliederungshilfe- des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) in Kraft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind nun im SGB IX geregelt.

 

Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen haben Personen, wenn sie

  • nicht nur vorrübergehend
  • geistig,
  • seelisch oder
  • körperlich

wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

 

Wo stelle ich einen Antrag auf Eingliederungshilfe?

Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe können Sie u. a. bei den Trägern der Eingliederungshilfe stellen. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Landschaftsverbände sowie die Kreise und kreisfreien Städte. Vereinfacht dargestellt ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

LandschaftsverbandKreis WeselLandschaftsverband
Leistungen vor Einschulungen
z.B.
Leistungen während der Schulzeit
z.B.
Ab Beendigung der Schule
z.B.
  • Integrationshilfen im Kindergarten
  • Frühförderung
  • Autismustherapien
  • Integrationshilfen in der Schule
  • Autismustherapien
  • Familienunterstüzender Dienst
  • Besuch von Werkstätten
  • Therapien
  • Assistenzleistungen
  • Betreutes Wohnen

Außerdem ist der Kreis Wesel für alle Anträge im Bereich der Mobilität zuständig.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Klärung von Zuständigkeiten und zeigen Ihnen individuelle Unterstützungsmöglichkeiten. Dazu können Sie das Beratungs- und Unterstützungsangebot des Kreises Wesel nutzen.

Adressen:

 

Der Landrat
Kreis Wesel
FD 50-1-3
Reeser Landstraße 31
46483 Wesel
eingliederungshilfe@kreis-wesel.de

 

Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
0221 809 0