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Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen

Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen

 

Am 1. Januar 2020 erfolgte im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die Trennung von existenzsichernden Leistungen und den Leistungen der Eingliederungshilfe.

Die Eingliederungshilfe wird weiterhin vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe erbracht. Die existenzsichernden Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erbringen.

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die

-        eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente erhalten oder

-        nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und

-        die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben bzw. nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die

-        ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,

-        die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder

-        die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Zu den existenzsichernden Leistungen zählt der Regelbedarf in Höhe der Stufe 2, ggfs. ein Mehrbedarf und die Kosten der Unterkunft, sofern diese angemessen sind. Das pauschale Taschengeld und die Kleiderpauschale zur Finanzierung persönlicher Bedürfnisse fallen weg. Neben dem Betrag für die persönlichen Bedürfnisse sind im Regelbedarf auch Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. berücksichtigt.

Die Leistungen sind abhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen. Um einen möglichen Anspruch festzustellen, wird zunächst der Bedarf eines jeden Antragstellers berechnet. Der errechnete Betrag stellt den gesetzlich festgesetzten Bedarf dar, der jeder Person zu Verfügung stehen muss. Der Bedarf wird dem vorhandenen Einkommen und Vermögen gegenübergestellt, um feststellen zu können, ob eine finanzielle Unterstützung erforderlich ist.

Für Personen, die in besonderen Wohnformen (Nr. 2) leben, gilt eine Obergrenze für Unterkunftsbedarfe nach § 42a Abs. 5 SGB XII.

Zuständigkeit:

Für die Unterstützung zum Lebensunterhalt (SGB XII-Leistungen) für besondere Wohnformen ist das Sozialamt am Wohnort vor Einzug in die Einrichtung/Wohnform (gewöhnlicher Aufenthalt vor Einzug) zuständig.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

-        Antragsformular „Antrag auf existenzsichernde Leistungen“

-        Personalausweis, Krankenkassenkarte

-        Bestellungsurkunde oder Vollmacht

-        Mietbescheinigung des Leistungsanbieters (besondere Wohnform)

-        Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Leistungsanbieter (besondere Wohnform)

-        ggfs. Abtretungserklärung bzgl. Mietzahlungen

-        Rentenbescheide über alle Rentenleistungen oder Nachweis, dass kein Rentenanspruch besteht, letzte Rentenauskunft

-        Bankverbindung und Kontoauszüge der letzten drei Monate

-        sofern vorhanden:

o   Schwerbehindertenausweis

o   Gehaltsabrechnungen / Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate

o   Police einer Lebens- oder Sterbeversicherung (auch bei Beitragsfreistellung), Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Riester-Rente sowie sonstiger Versicherungen