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Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind nach der in § 78 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) enthaltenen Begriffsdefinition bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Fliegende Bauten, zu denen auch die herkömmlichen Festzelte zählen, bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m² (' 78 Abs. 2 BauO NRW).
Dies gilt ebenfalls nicht für Fahrgeschäfte bis 5 m Höhe, die mit einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s betrieben werden, und Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,5 m sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m², soweit sie eingeschossig sind (Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme - FlBauVV).