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Führungszeugnis

Beantragung von Führungszeugnissen

Für die Beantragung von Führungszeugnissen benötigen Sie den Personalausweis oder Reisepass (bei nichtdeutschen Staatsangehörigen).
Weiterhin ist die Anschrift der Behörde, für die das Führungszeugnis bestimmt ist, notwendig.
Führungszeugnisse müssen persönlich beantragt werden (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter)

Wer stellt das Führungszeugnis aus?

In der Bundesrepublik Deutschland führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register. In das Bundeszentralregister werden unter anderem

  • strafgerichtliche Verurteilungen,
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie
  • Vermerke über Schuldunfähigkeit

eingetragen.

Bei einem Führungszeugnis handelt es sich um ein Zeugnis über den betreffenden Inhalt des Zentralregisters. Es stellt also eine Urkunde dar, die hauptsächlich verzeichnet, ob jemand vorbestraft ist oder nicht.

Es wird unterschieden zwischen so genannten

  • Privatführungszeugnissen, die für private Zwecke ausgestellt werden und
  • Behördenführungszeugnissen, die zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.
  • Erweitertes Führungszeugnis (Für Personen, die im Bereich Kinder- und Jugendarbeit tätig sind - auf ausdrücklichen Antrag für die entsprechende Behörde oder Einrichtung)

Behördenführungszeugnisse werden unmittelbar an die Behörde übersandt. Allerdings hat die Behörde dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

Wer ist antragsberechtigt?

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Hat die Person einen gesetzlichen Vertreter bzw. eine gesetzliche Vertreterin, so ist auch dieser bzw. diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, so ist nur ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin hierzu berechtigt.

Eine Antragstellung durch einen anderen als den gesetzlichen Vertreter oder durch eine andere als die gesetzliche Vertreterin (also zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin) ist nicht möglich.

Wie und wo kann der Antrag gestellt werden?

Personen mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können den Antrag bei jeder Meldebehörde stellen, bei der sie gemeldet sind. Eine unmittelbare Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist seit dem 01. September 2014 bequem Online möglich. Zur Beantragung gelangen Sie hier.

Bürgerinnen und Bürger in Xanten können den Antrag alternativ  mittels des rechts beigefügten Formulares im Bürgerservicebüro der Stadt Xanten stellen. Bei der Antragstellung haben Sie Ihre Identität und wenn Sie als gesetzliche Vertreter bzw. gesetzliche Vertreterin handeln, Ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die Identität wird mittels Personalausweis oder Pass nachgewiesen.

Wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, halten Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und gegebenenfalls das Aktenzeichen bereit.

Bei der Antragstellung wird außerdem die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen genommen.

Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, können den Antrag persönlich oder in einfacher Schriftform unter Nachweis ihrer Identität direkt beim Bundesamt für Justiz stellen. Eine Antragstellung kann wegen des zu erbringenden Identitätsnachweises nicht per E-Mail erfolgen.

Nähere Informationen sowie deutsch-, englisch- und französischsprachige Anträge finden Sie im Internetauftritt des Bundesamtes für Justiz.

Weitere Informationen

Weitere Informationen rund um das Bundeszentralregister und Führungszeugnisse finden Sie ebenfalls im Internetauftritt des Bundesamtes für Justiz.

Gebühren

13,00 €

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
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