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Lärmbelästigungen
Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Bei Lärmbelästigungen durch Gaststätten, Musikanlagen, Rasenmäher etc. wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung.