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Landesgleichstellungsgesetz und Erläuterungen
Den Gesetzestext des Landesgleichstellungsgesetz NW finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration NRW (MGEPA NW).
Erläuterungen zu Paragraphen mit kommunaler Bedeutung:
zum § 1 (Ziel des Gesetzes)
Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Frauenförderung um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer.
Die Umsetzung des Gesetzes ist besondere Aufgabe der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.
zum § 2 Geltungsbereich
Kommunalverwaltung und Eigenbetriebe
Das LGG bezieht sich auch auf die Eigenbetriebe der Stadt. Bei der Gründung eines Unternehmens in Rechtsformen des Privatrechts durch die Stadt, soll die Anwendung des LGG im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
zum § 3 Sprache
Regelt die Beachtung der sprachlichen Gleichstellung und damit die Verwendung einer möglichst geschlechtsneutralen Sprache in Gesetzen, Vordrucken, Rechtsvorschriften und im dienstlichen Schriftverkehr.
zum § 5 Erstellung und Fortschreibung von Frauenförderplänen (FFP)
Für den Zeitraum von drei Jahren erstellt jede Dienststelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten einen Frauenförderplan.
Der Frauenförderplan ist durch den Rat zu beschließen, die Zuständigkeit kann auf einen Ausschuss übertragen werden.
Nach Ablauf der drei Jahre hat die Dienststelle einen Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu erarbeiten und diesen Bericht in der Verwaltung, den Eigenbetrieben und Schulen bekannt zu geben.
Die Erreichung des Ziels ist bereits während der Laufzeit zu überprüfen, um rechtzeitig gegensteuern zu können.
Der FFP ist innerhalb 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erstellen.
6 Monate nach Ablauf des FFP ist der o.g. Bericht mit der Fortschreibung des FFP dem Rat vorzulegen.
Wird der FFP nicht fristgerecht aufgestellt, sind Einstellungen, Beförderungen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten des FFP auszusetzen; dies gilt nicht für Einstellungen, die aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten sind.
zum § 6 Inhalt des Frauenförderplans
Der FFP enthält u.a. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitszeitgestaltung und zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen.
Grundlage für die Erstellung ist eine Bestandsaufnahme, die Analyse der Beschäftigtenstruktur und eine Prognose der zu
besetzenden Stellen und möglicher Beförderungen und Höhergruppierungen.
Der FFP enthält für seine Laufzeit Zielvorgaben um den Frauenanteil in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, auf 50 von Hundert zu erhöhen.
Im Frauenförderplan ist festzulegen, mit welchen Maßnahmen die Zielvorgaben erreicht werden sollen.
Ist erkennbar, dass Ziele nicht erreicht werden, sind ergänzende Maßnahmen zu ergreifen.
Werden Zielvorgaben des FFP im Hinblick auf Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen nicht erfüllt, ist bis zur Erfüllung der Zielvorgaben, bei jeder Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung eines Mannes in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, eine besondere Begründung notwendig.
zum § 15 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (GSB)
Als Gleichstellungsbeauftragte ist eine Frau zu bestellen. Ihre fachliche Qualifikation soll den umfassenden Anforderungen ihres Aufgabengebietes gerecht werden.
zum § 16 Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten
Sie ist von fachlichen Weisungen frei.
Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sächlichen Mitteln auszustatten und bei Bedarf personell zu unterstützen.
Sie (und ihre Stellvertreterin) dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt
werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
zum § 17 Aufgaben der GSB
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung des Gesetzes mit.
zum § 18 Rechte der GSB
Die GSB ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, das bedeutet bereits im Planungsstadium.
Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wird die GSB nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme eine Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen.
Die GSB hat unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung.
Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches betreffen.
Dies gilt auch für Besprechungen des § 63 des Landespersonalvertretungsgesetzes.
Die GSB kann Sprechstunden für Beschäftigte anbieten und einmal im Jahr eine Versammlung für die weiblichen Beschäftigten einberufen.
Die GSB hat Akteneinsichtsrecht bei Maßnahmen, an denen sie zu beteiligen ist. Dies gilt auch für
Bewerbungsunterlagen und Personalakten nach den Grundsätzen des § 102 Abs. 3 LBG.
zum § 19 Widerspruchsrecht
Hält die GSB eine Maßnahme für unvereinbar mit dem LGG, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Frauenförderplan, kann sie innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung der Maßnahme widersprechen, bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen innerhalb von drei Kalendertagen. Die Dienststellenleitung entscheidet erneut über die Maßnahme, bis dahin ist der Vollzug der Maßnahme auszusetzen.
zum § 20 Anrufungsrecht der Beschäftigten
Die Bediensteten können sich unmittelbar an die GSB wenden.
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Änderung der Gemeindeordnung des Landes NRW
Dem Absatz 3, § 5, Artikel 7 werden die Absätze 4 bis 6 angefügt, in denen im wesentlichen die Kompetenzen der GSB konkretisiert werden:
1. Teilnahme - und Rederecht im Rat und in den Ausschüssen in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches.
2. Eigenständige Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches.
3. Widerspruchsrecht bei Beschlussvorlagen in Angelegenheiten die ihren Aufgabenbereich berühren.
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
Erläuterungen zum Landesgleichstellungsgesetz NW durch das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MGFFI NW) finden Sier hier.