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Leichenpass
Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland hinaus sind nur mit einem Leichenpass zulässig.
Ein Leichenpass wird von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt. Der Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine Bescheinigung
des Kreises Wesel als untere Gesundheitsbehörde vorliegt, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.
Rechtliche Grundlagen
§ 17 Gesetz über Friedhofs- und Bestattungswesen Nordrhein-Westfalen (BestG NRW)
Gebühren
25 Euro
Benötigte Unterlagen
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesamtes, dass der Sterbefall angezeigt, aber noch nicht beurkundet werden konnte
- Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft
Bearbeitungsdauer
sofort bei Vorsprache