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Märkte, Ausstellungen und Messen

Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte werden auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt. Auf Antrag können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wochenmärkte in Xanten und Marienbaum (§ 67 Gewerbeordnung)

Weitere Informationen finden Sie hier.

Spezialmärkte in Xanten (§ 68 Gewerbeordnung)

Ein Spezialmarkt ist gem. § 68 Gewerbeordnung eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren zum Verkauf anbietet.
Trödelmärkte werden durch die Stadt nicht veranstaltet. Achten sie daher auf entsprechende Ankündigungen in der Presse oder auf Plakate im Stadtgebiet. Sehr häufig aber finden größere Trödelmärkte in Xanten statt. Häufig sind diese dann auf den Parkplätzen der Lebensmittelläden an der Sonsbecker Straße anzutreffen (Parkplatz REWE, Parkplatz Edeka etc.). Diese Märkte werden in der Regel auf Plakaten angekündigt.

Informationen zur Genehmigung von Spezialmärkten und Jahrmärkten (z.B. Trödelmärkte, Handwerkermärkte) sowie aktuelle Termine der Veranstalter sind erhältlich im Gewerbeamt des Rathaus.

Kirmesmärkte

Ein Jahrmarkt ist gem. § 68 Gewerbeordnung eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

Informationen zur Fronleichnamkirmes in Xanten finden Sie hier.

Messen und Ausstellungen

Eine Messe ist gem. § 64 der Gewerbeordnung (GewO) eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.

Nach § 65 Gewerbeordnung (GewO) ist eine Ausstellung eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Die Messe bzw. Ausstellung wird auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt. Auf Antrag können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Voraussetzungen

  • Zeitlich begrenzte Veranstaltungen:Ausstellungen sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen. Die Ausstellung kann einmal oder mehrmals durchgeführt werden.
  • Vielzahl von Ausstellern: Die Voraussetzungen einer „Vielzahl" von Ausstellern ist erfüllt, wenn nicht nur einige wenige Anbieter, sondern Aussteller in solcher Zahl die Veranstaltung beschicken, dass den Besuchern hinlängliche Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gegeben werden. Eine bestimmte Zahl von Ausstellern, die als hinreichend angesehen werden kann, lässt sich nicht nennen, weil sie je nach Art der betreffenden Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete differiert. Jedenfalls muss die Zahl der Aussteller so groß sein, dass den Einkäufern eine hinreichende Vergleichsmöglichkeit unter gleichartigen Angeboten geboten wird. Jeder Hersteller muss also über einen räumlich abgegrenzten Ausstellungsstand verfügen, an dem sein eigenes Personal ausschließlich über die eigenen Produkte informiert.
  • Repräsentatives Angebot: Unter den Ausstellungen weisen nur solche Veranstaltungen ein „repräsentatives" Angebot auf und sind damit privilegierungswürdig, die zumindest einen charakteristischen, typischen Ausschnitt und Querschnitt aus dem Angebot des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Wirtschaftsgebietes zeigen. Eine Ausstellung muss den Besuchern hinreichende Vergleichsmöglichkeiten unter gleichartigen Angeboten vermitteln und damit die Marktübersicht verbessern. Ist eine Veranstaltung durch eine mehr zufällige Zusammenstellung des dargebotenen Sortiments und Ausstellern unterschiedlicher Herkunft geprägt, weist sie also einen ganz unspezifischen Charakter auf, wie dies oft bei sog. Verbraucherausstellungen der Fall ist, so liegt weder das repräsentative Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige noch das eines oder mehrerer Wirtschaftsgebiete(s) vor. Eine Veranstaltung mit dem Untertiteln „Verkaufsausstellung und Leistungsschau/Industrie-Handwerk-Handel/Für die ganze Familie/Konsum und Investition" ist allenfalls als Jahrmarkt festsetzbar. Das gleiche gilt für eine Veranstaltung mit dem Gegenstand „Wohnen, Einrichten, Mode, Kosmetika, Kunstgewerbe, Haushaltstechnik, Nahrung und Genußmittel, Hobby und Freizeit, Fertigbau, Rohbau, Ausbau, Sonstiges", solange nicht für jeden einzelnen Wirtschaftszweig ein repräsentatives Angebot vorliegt.
  • Wirtschaftszweig: Der Begriff Wirtschaftszweig ist insbesondere bei nachfrageorientierten Veranstaltungen aus der Sicht der Veranstaltungsbesucher zu bestimmen. In jedem Fall muss ein klar eingegrenzter Sachzusammenhang erkennbar sein, der bei breiten und unbestimmten Begriffen wie „Leben und Wohnen" oder „Dienstleistung" fehlt. Die Festlegung des Wirtschaftszweiges muss vielmehr unter dem Aspekt erfolgen, welche Ausstellungsgruppen der Besucher aufgrund der Vorankündigung und unter der Berücksichtigung der Tatsache erwarten darf, dass er in Erwartung eines charakteristischen Querschnitts in der Regel ein Eintrittsgeld entrichtet hat. Deshalb sollte bei der Prüfung der Festsetzungsfähigkeit jeder Art von Ausstellung von den Gütergruppen, -zweigen und -klassen des produzierenden Gewerbes ausgegangen werden. Für die Feststellung, ob ein Wirtschaftszweig als gegeben anzusehen ist, kann die amtliche Wirtschaftsstatistik ein geeignetes Hilfsmittel sein; sie zeigt außer den herstellungsorientierten auch die verbrauchs- oder verwendungsorientierten Begriffskategorien auf.
  • Wirtschaftsgebiet: Der Begriff „Wirtschaftsgebiet" kann angebots- und nachfrageorientiert bestimmt werden. Als Wirtschaftsgebiet kommt jede geographische, abgrenzbare Gebietseinheit in Betracht, so dass von einem Land, einer Region oder einer Stadt diese Voraussetzung erfüllt werden kann. Eine Regionalausstellung erfüllt die Voraussetzung des repräsentativen Abgebots, wenn auf ihr für die das betreffende Wirtschaftsgebiet charakteristischen Waren und Dienstleistungen angeboten werden, die jedoch klar eingrenzbar sein müssen. Die Gebietsbezogenheit der Waren und Leistungen ist entscheidend, nicht etwa das Angebot der Waren im Wirtschaftsgebiet. Wirtschaftsgebiet und Wirtschaftszweig können auch miteinander verknüpft werden, allerdings ist hierbei darauf zu achten, dass nicht das repräsentative Warenangebot fordernde Merkmal „Wirtschaftszweig" durch eine örtliche Beschränkung ausgehöhlt wird.
  • Ausstellen und Vertreiben oder zum Zweck der Absatzförderung informieren: Das Ausstellen betrifft auch Dienstleistungen, der Vertrieb umfasst als Oberbegriff die Vorbereitung, Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Vertragsabschlüssen. Der entscheidende Unterschied zu § 64 GewO besteht darin, dass der Vertrieb nicht überwiegend nach Muster erfolgen muss. Es kann also auch Handverkauf oder auch Verkauf nach Katalog stattfinden. Eine Ausstellung muss aber nicht dem Vertrieb, sondern kann auch der Information zum Zwecke der Absatzförderung dienen. Dient eine Ausstellung nicht dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, so muss sie, um privilegierungswürdig zu sein, der in § 65 GewO festgelegten Alternative gerecht werden und über das Angebot von Waren und Dienstleistungen eines oder mehrerer Wirtschaftszweige(s) oder Wirtschaftgebiete zum Zweck der Absatzförderung informieren.
Kontakt

Frau Bramer
Fachbereich: Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Karthaus 2
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