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Namensänderungen
Folgende Fälle von Namensänderungen sind denkbar:
Situation 1:
Sie leben mit einem neuen Partner in einer Ehe und haben bereits Kinder aus einer Vorehe oder Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden und Ihr jetziger Ehemann ist nicht der Vater dieser minderjährigen Kinder.
Sie möchten, dass diese Kinder Ihren jetzt geführten Ehenamen tragen.
Falls die Kinder nachweislich im gemeinsamen Haushalt der neuen Ehe leben, können sie - unabhängig davon, ob ein alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht mit dem geschiedenen Partner bzw. dem Kindesvater besteht - Ihren Ehenamen erhalten (oder einen Doppelnamen, der sich aus Ihrem jetzigen Ehenamen und dem zur Zeit geführten Namen der Kinder zusammensetzt). Dies ist durch eine sogenannte "Namenserteilung" möglich.
Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft, Staatsangehörigkeit, Unterhalt und Erbrecht, sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt. Sobald die Namenserteilung wirksam ist, darf das Kind nur noch den neu erworbenen Namen führen.
Die Namenserteilung ist eine öffentliche Beurkundung, die bei persönlicher Anwesenheit der Eheleute durch den Standesbeamten vorgenommen wird. Die Namenserteilung bedarf, wenn das Kind noch den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils führt, der Einwilligung dieses Elternteils. Erfolgt diese Einwilligung nicht, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Dort kann durch einen Beschluss die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt werden. Die Namenserteilung bedarf ebenfalls der Einwilligung des Kindes, wenn es älter als 5 Jahre ist.
Situation 2:
Sie sind Vater oder Mutter eines minderjährigen Kindes und als solche(r) in der Geburtsurkunde des Kindes verzeichnet. Sie haben das alleinige Sorgerecht für das Kind.
Sie möchten, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erhält.
Bitte wenden Sie sich das für Sie zuständige Standesamt. Dort wird man Ihnen weitere Fragen beantworten und klären, welche Voraussetzungen speziell für die von Ihnen gewünschte Namenserteilung vorliegen.
Sie wollen nachträglich einen Ehenamen oder einen Doppelnamen bestimmen?
Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt haben, so können Sie, ohne zeitliche Begrenzung, noch nachträglich den Geburtsnamen des Mannes, den Geburtsnamen der Frau oder den zur Zeit geführten Namen zum neuen Ehenamen bestimmen.
Zusätzlich kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung über den Doppelnamen kann widerrufen werden, eine erneute Erklärung über einen Doppelnamen ist dann allerdings nicht mehr möglich.
Sie wollen nach Auflösung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben?
Grundsätzlich behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen. Durch eine Erklärung besteht für den verwitweten oder geschiedenen Ehepartner die Möglichkeit den Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Alternativ bietet der Gesetzgeber dem verwitweten oder geschiedenen Ehepartner auch die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Eine erneute Bestimmung eines Doppelnamens ist dann allerdings nicht mehr möglich.
Gebühren
- Erklärung zur Namensführung = 21,00 €
- Bescheinigung über eine Namensänderung = 9,00 €.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
Hinweise
Zuständig bei behördlichen Namensänderungen ist der Kreis Wesel.