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Parken für schwerbehinderte Menschen

Zur Parkerleichterung können Schwerbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erhalten.

Welche Vergünstigungen bietet die Parkerleichterung?

Berechtigten Personen kann gestattet werden,

a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291) ergeben,

b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

f) auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,

g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Parkerleichterungen gelten im Gültigkeitsbereich der StVO.

Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.

Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, in denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.

Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mit zu führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Während des Parkens ist die Parkerleichterungskarte an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.

Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot und im Bereich eines Zonenhaltverbots, wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen.

Soweit zum Zeichen "Parkplatz" das Zusatzzeichen "Pkw" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim "Parken auf dem Gehweg" darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 Tonnen betragen.

Rechte und Pflichten aus der Nutzung der Vergünstigung

Die Berechtigung ist durch einen Ausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen.

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.“

Die Parkerleichterungskarte wird seit 2001 als standardisierte europäische Parkkarte erstellt und umfasst verschiedene Rechte und Pflichten. Die Vergünstigungen in den einzelnen europäischen Staaten sind in einer Broschüre zusammengestellt, die der Antragstellerin / dem Antragsteller ausgehändigt wird. Bei Auslandsaufenthalten empfiehlt es sich, neben der Parkerleichterungskarte ebenfalls die letzte Seite der Broschüre auszulegen. Sie weist in der jeweiligen Landessprache darauf hin, dass Sie zu denselben Parkvergünstigungen wie ein behinderter Einwohner des Landes berechtigt sind.

Wer kann eine Parkerleichterungskarte für Behinderte beantragen?

Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder Blinde (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) oder hilfebedürftige Personen (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis)

Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkel-amputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Rn. 118 ff.) erteilt werden. In diesen Fällen ist den Behinderten eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, daß der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.

Wie ist die Parkerleichterungskarte für Behinderte zu beantragen?

Die Erleichterung kann mithilfe des beigefügten Antrages bei der Stadt Xanten, Fachbereich Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung, beantragt werden. Rufen Sie uns gerne an oder kommen Sie persönlich zu uns. Wir klären dann gemeinsam, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte denken Sie daran, den gültigen Schwerbehindertenausweis mitzubringen. Wir nehmen dann Ihre Daten auf. Bitte bringen Sie für den Ausweis ein Passfoto oder ein entsprechendes Bild der Antragstellerin / des Antragstellers mit. Die Ausstellung der Parkerleichterungskarte ist gebührenfrei.

Eine Dauerausnahmegenehmigung wird in der Regel in stets wiederruflicher Weise erteilt und auf zwei Jahre befristet.

Antragstellern mit nichtbesserungsfähigen Körperschäden kann die Ausnahme unbefristet unter Widerrufsvorbehalt genehmigt werden.

Wie verlängere ich eine Parkerleichterungskarte für Behinderte?

Sie kommen zu den Öffnungszeiten mit dem gültigen Schwerbehindertenausweis sowie einem aktuellen Passfoto vorbei oder vereinbaren einen Termin mit uns.

Geltungsbereich

Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.

Gebühren

Eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen wird gebührenfrei ausgestellt.

Bearbeitungsdauer

Wenn der Antrag schriftlich eingeht, erhalten Sie innerhalb von 2 bis 3 Werktagen eine Antwort. Wenn Sie zu uns kommen, wird der Antrag sofort bearbeitet.

Kontakt

Frau Weyers
Fachbereich: Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-387
anke.weyers@xanten.de

Frau Urselmans
Fachbereich: Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Karthaus 2
46509 Xanten

Telefon: 02801/772-392
katharina.urselmans@xanten.de