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Pfandleiher / Pfandvermittler

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, benötigt eine Erlaubnis gem. § 34 Gewerbeordnung (GewO).

Erlaubnis gem. § 34 GewO

Bevor Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 34 GewO.

Ein Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.

Ein Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenen Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seinen Kunden ab.

Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Pfandleiherverordnung zu beachten.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO unter Vorlage des Erlaubnisscheins anzumelden.

Hinweise

  • Es ist ein formeller Antrag "Erlaubnis Pfandleihgewerbe" zu stellen.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Führungszeugnis
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Zu beantragen bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht, ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen. Sofern bereits eine GmbH oder AG besteht, ist auch dafür eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen.
  • Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 8 PfandlVO
  • Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern.
  • Nachweis der erforderlichen Mittel/Sicherheiten
  • Es müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden - insbesondere der Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten und des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen. Die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten können auch durch eine entsprechende Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank nachgewiesen werden.
  • Anzeige über die Räumlichkeiten
  • Die Lage der Betriebsräume muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnet werden (zum Beispiel durch eine Grundrisszeichnung).
  • Gegebeneanfalls Auszug aus dem Handelsregister für eine bereits bestehende GmbH oder AG. 1
  • Gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag der GmbH oder AG, auch wenn diese noch in Gründung ist Die Punkte 3. - 5. gelten für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter der GmbH, AG bzw. für jeden Gesellschafter der GmbH in Gründung. Die Punkte 3. bis 5. gelten ebenfalls für den Leiter des Betriebes bzw. den Leiter der Zweigniederlassung