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Pflegewohngeld
Pflegewohngeld
Das Pflegewohngeld ist ein Zuschuss zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) für die Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO NW) auf Antrag gezahlt.
Anspruchsberechtigt ist das jeweilige Pflegeheim (Einrichtung), von diesem wird auch der Antrag gestellt. Stellt das Pflegeheim keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.
Die Höhe des Pflegewohngeldes orientiert sich am jeweiligen Pflegesatz der Einrichtung, der sich zusammensetzt aus den Pflegekosten, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte “Hotelkosten“) und den Investitionskosten.
Das Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Pflegeperson und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen.
Hierbei bleibt ein Vermögen bis zu 10.000 Euro unberücksichtigt (sogenannte Vermögensfreigrenze).
Zuständig für die Gewährung von Pflegewohngeld sind die Kreise oder kreisfreien Städte.
Anträge für Pflegebedürftige über 65 Jahre werden von Herrn Decker und Herrn Arnolds bearbeitet.
Anträge für Pflegebedürftige unter 65 Jahren werden bearbeitet beim Kreis Wesel, Fachbereich Soziales, Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel. Weitere Angaben sind erhältlich unter www.kreis-wesel.de.