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Preisangabenverordnung
Es muss immer ein Vergleichspreis angegeben werden. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.
Die Preisangabenverordnung fordert unter anderem, dass Preise gegenüber dem Kunden immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Die bloße Angabe von Nettopreisen mit Zusätzen wie „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ gegenüber Kunden ist somit unzulässig. Des Weiteren ergibt sich aus § 2 PanVG die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen bestimmter Waren, wie sie etwa aus dem Lebensmittelregal im Supermarkt bekannt sind, wo sich neben den Endpreisen der Waren auch die Preise der jeweils üblichen Grundeinheit (Liter, Kilogramm, Meter etc.) zu befinden haben. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise bis zu 250g oder 250ml beträgt, darf der Grundpreis auch in 100g bzw. 100ml angegeben werden.
Ferner werden die Kreditinstitute durch die Preisangabenverordnung verpflichtet, in Angeboten und Darlehensverträgen alle relevanten Preise beziehungsweise Kosten aufzuführen. Zusätzlich muss im Privatkundengeschäft auch der Effektivzinssatz für die Vergleichbarkeit von Finanzierungen ngegeben sein.
Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Aus diesem Grunde stellt ein Verstoß gegen die Preisangabenverodnung in aller Regel auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nämlich §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11UWG dar. Dies kann unter anderem durch Konkurrenten, Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder oder durch Verbraucherschutzverbände verfolgt werden. Zusätzlich geht ein Verstoß gegen die Preisangabenverodnung häufig auch mit einem Verstoß gegen das aus § 5 UWG folgende Verbot der irreführenden Werbung einher. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung kommen außerdem Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 25.000,- Euro in Betracht.