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Stundungen
Stundung von Abgabenforderungen
Bei hohen Steuer- und Abgabenanforderungen ist nicht jeder Schuldner in der Lage, seine Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entrichten. Insbesondere bei den Erschließungsbeiträgen, den Straßenausbaubeiträgen und den einmaligen Kanalanschlussbeiträgen kommen häufig hohe Zahlungen auf die Abgabepflichtigen zu.
Die Möglichkeit einer (im übrigen zinspflichtigen) Stundung fälliger Beträge ergibt sich aus dem § 12 Abs. 1 Nr. 5 a des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 222 der Abgabenordnung.
Eine Stundung nach diesen Vorschriften ist nur zulässig, wenn
1.) die Einziehung der Forderung für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeutet
und
2.) der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Eine Stundung ist grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung möglich.
Eine Verschiebung der Fälligkeit aus persönlichen Gründen kommt nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derart gemindert ist, dass Ihnen die Entrichtung der Abgaben zum Fälligkeitstermin nicht zugemutet werden kann. Dies setzt voraus, dass Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gegeben sind.
Eine Stundung ist demnach möglich, wenn sich der Abgabenschuldner in einem vorübergehenden wirtschaftlichen Engpass befindet, so dass die Einziehung des Anspruchs bei Fälligkeit zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen oder sogar eine Existenzgefährdung zur Folge haben würde. Dem Schuldner obliegt es, sich rechtzeitig auf die Erfüllung der Abgabenschuld einzustellen und die erforderlichen Geldmittel bereitzuhalten. Hierzu gehört, dass gegebenenfalls Vermögenssubstanz angegriffen werden muss oder der Schuldner sich die erforderlichen Geldmittel auf dem Kreditwege zu beschaffen hat. Stundungsbedürftigkeit kann demnach nur angenommen werden, wenn die Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und ein unvorhersehbares Ereignis (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, erheblicher Forderungsausfall u.a.) die momentane Zahlungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Stundungsbedürftigkeit ist der Stadt Xanten gegenüber nachzuweisen. Der Schuldner / die Schuldnerin hat dazu ein möglichst zeitnahes Bild seiner / ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Stundungen sind grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Sie können aber auch bei dem zuständigen Sachbearbeiter zur Niederschrift erklärt werden. Es ist zweckmäßig, bei dieser Gelegenheit die entsprechenden Einkommensnachweise mitzubringen.