Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung

Die Gemeindeordnung NRW regelt unter anderem die direkten und indirekten Mitwirkungsmöglichkeiten für Bürger/-innen sowie Einwohner/-innen in Rats- und Ausschusssitzungen sowie im Allgemeinen:

  • Unterrichtungspflicht der Gemeinde nach § 23 Gemeindeordnung

     

 

Informationen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß dem § 26 der Gemeindeordnung finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Nordrhein-Westfalen.