Anmeldepflicht von Osterfeuern
Oster- und Brauchtumsfeuer sind wie in vielen anderen Städten auch in Xanten anmeldepflichtig.
Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Nachbarschaft Oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet. Feuer, die lediglich der Beseitigung von Grünabfällen dienen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern im Gebiet der Stadt Xanten trifft hierbei unter Abwägung der Brauchtumspflege, der Erhaltung der Dorfgemeinschaft sowie den Zielen der Luftreinheit die entsprechenden Regelungen.
Angemeldete Osterfeuer werden unter Bekanntmachung der Örtlichkeit auf der lnternetseite der Stadt Xanten veröffentlicht, sodass die Osterfeuer von jedermann besucht werden können.
Die Anzeige eines Osterfeuers ist unter folgender Seite möglich. Alternativ kann das Antragsformular per E-Mail unter ordnung@xanten.de angefordert werden. Die Osterfeuer sollen vier Wochen und müssen mindestens zwei Wochen vorher angemeldet werden.
Folgende Angaben sind erforderlich
- Name und Anschrift der Glaubensgemeinschaft, der Organisation, der Nachbarschaft oder des Vereins, der das Brauchtumsfeuer durchfuhren möchte
- Name, Alter (mindestens Volljährig), Anschrift und telefonische Erreichbarkeit der zwei verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigen,
- Termin, Zeitpunkt und Dauer des geplanten Brauchtumsfeuers, evtl. auch eines Ersatztermines,
- Beschreibung des Ortes, an dem das Brauchtumsfeuer entzündet werden soll,
- Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
- Breite, Tiefe und Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
- Getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf etc.)
Darüber hinaus weist die Ordnungsbehörde darauf bin, dass beim Abbrennen von Osterfeuern einige Regeln zu beachten sind:
- Es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.
- Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte
Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfallen (z.B. Altreifen) ist verboten. - Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
- Das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden.
Die Ordnungsbehörde wird vor den Festtagen stichprobenartige Kontrollen durchfuhren, um Verstöße gegen die einschlägigen Regelungen zu verhindern.
Xanten, 06.03.2025
Thomas Görtz
Bürgermeister