Abgaben, Beiträge und Gebühren (Friedhof, Kanal, Straße)

Abwasser

Einmaliger Kanalanschlussbeitrag

Der Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag.

Dieser einmalige Kanalanschlussbeitrag ist fällig, sobald die Möglichkeit des Anschlusses an das Kanalsystem (Regen- und/oder Schmutzwasser) besteht.

Der Kanalanschlußbeitrag für Regen- und Schmutzwasser beträgt 9,20€ je Grundstücksfläche.

Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben.

Dieser beträgt:

a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 65 % des Beitrags sowie

b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 35 % des Beitrags.

c) Bei den Einzelfällen, bei denen nur ein teilweise gebotener Anschluss für Niederschlagswasser vorliegt, erfolgt die Festlegung des Teilbetrags durch den Vorstand des DBX. Der Verwaltungsrat des DBX wird hierüber informiert.

Entfallen die im vorgenannten Absatz bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.

Für Gewerbe und Mehrgeschossigkeit werden Zuschläge erhoben.

Kanalbenutzungsgebühren

Für die Einleitung von Niederschlags- sowie Schmutzwasser in das Kanalnetz werden Gebühren erhoben.

Die Schmutzwassergebühr beträgt für das Jahr 2025 5,13 € pro Frischwasser.

Bei einem Frischwasserverbrauch weniger als 20 wird eine Mindestgebühr auf Grundlage von 20 erhoben.

Für die Niederschlagswassergebühr werden eine Grund- und eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühr wird ab 2025 mit 0,69 € je abflusswirksame Fläche festgesetzt und deckt die Kosten des Betriebes der Regenwasserkanäle.

Für die Möglichkeit des Einleitens von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden für jeden eine Jahresgrundgebühr erhoben.

Für das Jahr 2025 beträgt die Grundgebühr  0,28 €/m².

Die Gebühr für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser sowie austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal wird auf 1,17 €/m³ festgesetzt.

Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben

Die Benutzungsgebühr wird durch eine Anfahrtsgebühr und eine Mengengebühr je Grubeninhalt festgesetzt.
 

a) Kleinkläranlagen

Anfahrtsgebühr 25,00 € pro Anfahrt
Transport- und Entsorgungsgebühr 28,50 € pro abgefahrenen Grubeninhaltes

 

b) Abflusslose Gruben

Anfahrtsgebühr 25,00 € pro Anfahrt
Transport- und Entsorgungsgebühr 17,00 € pro abgefahrenen Grubeninhaltes
 

Abfuhrintervalle

  • Kleinkläranlage alter Art
    mindestens alle 2 Jahre
  • Vollbiologische Kleinkläranlage
    mindestens alle 2 Jahre
  • Abflusslose Grube
    nach Volumen der Grube (mindestens jährlich)

Kleineinleiterabgaben

Als Kleineinleiterabgabe ist für das Jahr 2024 ein Betrag von 19,69 € pro Person zu zahlen.

Straßen

Beiträge für die Straßenerschließung und Straßenausbau

Der Dienstleistungsbetrieb erhebt für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, des Kommunalabgabengesetzes bzw. der jeweils gültigen kommunalen Satzungen. Beiträge werden erhoben für die erstmalige Herstellung von Straßenanlagen (Erschließungsbeiträge) und für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung - also den Ausbau - bestehender Straßenanlagen (Straßenausbaubeiträge).

Einen Überblick darüber, welche Straßenanlagen in den kommenden Jahren ausgebaut werden, liefert das „Straßen- und Wegekonzept", das im Downloadbereich auf dieser Seite eingesehen werden kann.

Satzungen, Stundungen

Verweise auf die Satzungen des DBX sowie aktuelle Informationen zu Abgaben und Gebühren finden Sie im Ortsrecht der Stadt Xanten in den Abschnitten 6 - 9 .

Informationen zum Thema Stundungen von Abgabenforderungen durch das Sachgebiet Zahlungsabwicklung finden Sie an dieser Stelle.

Friedhof

Friedhofsgebühren

Die Gebühren können dem Ortsrecht der Stadt Xanten aus der Friedhofsgebührensatzung des Dienstleistungsbetriebes Stadt Xanten (DBX) entnommen werden.

Anonyme Beerdigung auf telefonische Anfrage.

Rechtsgrundlagen