Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können.
Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen oder
- eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten.
- z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen.
Sie müssen dafür einen Antrag stellen.
Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.
Hintergrund und Aufgabe
Die Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (zum Beispiel Büros oder Läden) ins Grundbuch bedarf zuvor der Erteilung einer sogenannten „Abgeschlossenheitsbescheinigung“. Diese muss dem Grundbuchamt beim Amtsgericht vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) findet nicht statt. Daher kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt Antrag die Bescheinigung der Abgeschlossenheit von Wohnungen zur Bildung von Wohnungseigentum. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern beantragt werden.
Gebührenrahmen
Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung je Sondereigentumsanteil : 0,00 € zu 150,00 €
Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung je Stellplatz: 20,00 €
Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung je Mehrausfertigung: 30,00 €
Formulare
Rechtsgrundlagen
Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.
Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Voraussetzungen
Anträge sind schriftlich zu stellen. Sie können von Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern oder von einem Notar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
- Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Grundstückes oder Liegenschaftsauszug bei bereits bebauten Grundstücken
- Freiflächenplan mit Darstellung und Kennzeichnung der Stellplätze
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) des Hauptgebäudes im Maßstab 1:100
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) der Garage oder sonstigen auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude im Maßstab 1:100
- Die Funktion der einzelnen Räume ist in den Grundrissplänen anzugeben
- Die sanitären Einrichtungen (Spüle, Toiletten, Badewanne, Dusche) sind in den Grundrissplänen zeichnerisch darzustellen
- Grundrisszeichnungen
- Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind in den Grundrissplänen mit der jeweils gleichen Ziffer zu kennzeichnen (Beispiel: jeder Raum der Wohnung 1 erhält die Kennung "1", gemeinschaftlich genutzte Räume erhalten die Kennung "G"
- Ansichtszeichnungen der Gebäude auf dem Grundstück (mit Ordnungsnummer je Sondereigentum in "arabischen Ziffern")
- Schnittzeichnung der Gebäude auf dem Grundstück (mit Ordnungsnummern je Sondereigentum in "arabischen Ziffern")
- Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
- Die eingereichten Unterlagen sind vom Antragsteller zu unterschreiben
Kontakt
Häufig gestellte Fragen
Wofür benötige ich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Wenn aus bauordnungsrechtlichen und / oder bauplanungsrechtlichen Gründen die Teilung eines Grundstückes nicht zulässig ist, so kann Sondereigentum auf dem Grundstück begründet werden. In Betracht kommt hier insbesondere das Sondereigentum in Form einer Eigentumswohnung in Mehrfamilienhäusern oder in Einfamilienhäusern mit einer abgeschlossenen Einliegerwohnung oder das Sondereigentum in Geschäftshäusern mit mehreren Läden, Büros oder Praxen etc.
Welche Formen von Sondereigentum gibt es?
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die im Sondereigentum der Gemeinschaft aller Eigentümer stehen.
Welche Antragsunterlagen sind einzureichen?
Anträge sind schriftlich zu stellen. Sie können von Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern oder von einem Notar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Grundstückes oder Liegenschaftsauszug bei bereits bebauten Grundstücken
Freiflächenplan mit Darstellung und Kennzeichnung der Stellplätze
Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) des Hauptgebäudes im Maßstab 1:100
Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) der Garage oder sonstigen auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude im Maßstab 1:100
Die Funktion der einzelnen Räume ist in den Grundrissplänen anzugeben
Die sanitären Einrichtungen (Spüle, Toiletten, Badewanne, Dusche) sind in den Grundrissplänen zeichnerisch darzustellen
Grundrisszeichnungen
Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind in den Grundrissplänen mit der jeweils gleichen Ziffer zu kennzeichnen (Beispiel: jeder Raum der Wohnung 1 erhält die Kennung "1", gemeinschaftlich genutzte Räume erhalten die Kennung "G"
Ansichtszeichnungen der Gebäude auf dem Grundstück (mit Ordnungsnummer je Sondereigentum in "arabischen Ziffern")
Schnittzeichnung der Gebäude auf dem Grundstück (mit Ordnungsnummern je Sondereigentum in "arabischen Ziffern")
Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
Die eingereichten Unterlagen sind vom Antragsteller zu unterschreiben