Aufstellerlaubnis Geldspielgeräte
Nach § 33 c Gewerbeordnung benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie
- gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen,
- die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
- die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).
Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen, beantragen.
Die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten erhalten Sie, wenn
- der Antrag,
- das Führungszeugnis,
- der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und
- die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
vorliegen.
Sobald diese Unterlagen eingereicht wurden, wird die Aufstellerlaubnis in der Regel innerhalb von einer Woche erteilt.
Bitte bedenken Sie dabei, dass ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister regelmäßig erst zwei Wochen nach Beantragung vorliegen.
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
Formulare
Bearbeitungsdauer
1 Woche (in der Regel, wenn alle Unterlagen vorliegen)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensablauf
- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Voraussetzungen
- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.