Baugenehmigung

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren erteilt.

Für kleine Sonderbauten und sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.

Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen einreichen.

Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. 

Die Entscheidung ist gebührenpflichtig.

Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben.

Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.

Das einfache Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW

Dieses Genehmigungsverfahren wird für alle Bauvorhaben durchgeführt.

Ausnahmen bilden jedoch die in § 50 Abschnitt 2 BauO NRW unter Punkt 1 - 18 aufgeführten Sonderbauten. Dies sind z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Schulen.

Im einfachen Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsicht, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die bauordnungsrechtliche Prüfung bezieht sich u. a. auf die Fragen der Erschließung, der Abstandsflächen, soziale Einrichtungen, Gestaltung, Stellplätze und örtlichen Bauvorschriften sowie die einzureichenden technischen Nachweise.

Mit den Bauarbeiten darf erst nach schriftlicher Baugenehmigung begonnen werden. Verstöße werden in einem Bußgeldverfahren geahndet.

Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 50 BauO NRW (Sonderbauten)

Es handelt sich hier um ein Genehmigungsverfahren für die im § 50 BauO NRW unter Punkt 1 bis 18 aufgeführten und als Ausnahmen vom einfachen Genehmigungsverfahren genannten Sonderbauten. (Beispiele sind Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 2000 Verkaufsfläche, Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 Geschossfläche, Krankenhäuser, Schulen, Versammlungsstätten - wie Kinos - usw.)

Rechtsgrundlagen

Fristen

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

Hinweis:

Werden nachgeforderte Unterlagen innerhalb einer Frist nicht vorgelegt, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Durch ggf. erforderliche Nachforderungen von fehlenden oder nicht ausreichenden Unterlagen wird die Dauer der Bearbeitungszeit wesentlich beeinflusst.

Es empfiehlt sich manchmal, dem Baugenehmigungsverfahren das Voranfrageverfahren (siehe Bauvorbescheid) vorzuschalten. Hier können Einzelfragen bzw. Probleme planungsrechtlich und bauordnungsrechtlicher Natur geprüft werden. Auch Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen wie Wasser-, Landschaftsrecht etc. können hier geklärt werden.

 

Bearbeitungsdauer

Bauvorhaben, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweisen, können kurzfristig genehmigt werden. Über Bauvorhaben, die rechtliche oder technisch schwierige Probleme aufweisen, kann erst nach Einschaltung von Fachbehörden und Sachverständigen entschieden werden.

So dauert bei geplanten Wohngebäuden und kleineren Bauvorhaben das Baugenehmigungsverfahren in der Regel einige Wochen, sofern nicht eine
Baulast für die Genehmigungsfähigkeit erforderlich ist.

Bei größeren Bauvorhaben dauert das Baugenehmigungsverfahren mindestens ca. 3 Monate, weil im Verfahren auch Fachdienststellen (teilweise andere Behörden) um Stellungnahme zum Bauantrag gebeten werden müssen. Zu größeren Bauvorhaben zählt zum Beispiel die Errichtung von

  • Gewerbe- und Industriebauten,
  • Geschäftshäusern oder
  • Bürogebäuden.

Jedoch kann jederzeit ein Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung für bestimmte Bauteile gestellt werden. Dies gilt zum Beispiel für

  • Erdarbeiten und Fundamente,
  • für Erdarbeiten / Fundamente und Bodenplatte.

Eine solche Teilbaugenehmigung wird erteilt, sobald feststeht, dass das Bauvorhaben baurechtlich grundsätzlich zulässig ist und z. B. der erforderliche Nachweis der Standsicherheit („Statik“) vorgelegt wird.

Das Erfordernis zur Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt Xanten kann zu längeren Verfahrensdauern führen.

Besonderheiten

Hinweise

Wird bekannt, dass Sie ohne die erforderliche Baugenehmigung gebaut haben (so genanntes „Schwarzbauen“), wird die Baustelle sofort stillgelegt. Außerdem wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet (ähnlich wie beim Fahren ohne Führerschein). Gleiches gilt auch für ungenehmigt durchgeführte Nutzungsänderungen.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. 
(Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang reduziert.)

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt,
  • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
  • der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

Voraussetzungen

  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
  • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Formulare

Bauinteressierte finden auf der Seite https://www.aknw.de/berufspraxis/planen-und-bauen/bauantragsformulare die für den Bauantrag notwendigen Antragsformulare.

Häufig gestellte Fragen

Wofür benötige ich eine Baugenehmigung?

Die Errichtung, der Umbau, der Abbruch und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen (§ 60 der Bauordnung für das Land NRW - BauO NRW ) bedarf einer Baugenehmigung. Besonderheiten regeln die §§ 62, 63 und 78, 79 BauO NRW.

Wie kann das Antragsverfahren beschleunigt werden?

Vollständige Unterlagen beschleunigen das Antragsverfahren. Gesetzlich ist die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist und welche Ämter, Stellen und Sachverständige zu beteiligen sind. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Eingangsbestätigung. Der Bauherr und sein Entwurfsverfasser können Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem sie alle Unterlagen schnell, vollständig und richtig einreichen. Die Bauaufsicht wird die Vorprüfung des Antrages innerhalb von zwei Wochen durchführen, die zu beteiligenden Ämter im Verfahren einbinden, die Beteiligung auf ein Mindestmaß beschränken und dabei die im Gesetz genannten Verfahrenszeiten einhalten. Die Beteiligung kann jedoch nur in dem Umfang erfolgen, wie auch Ausfertigungen zum Bauantrag vorgelegt werden, die dann parallel versandt werden können. Ist eine Beteiligung von mehr als zwei Fachbehörden erforderlich, so empfiehlt es sich, mehr als die vorgeschriebenen Ausfertigungen einzureichen, damit eine Beteiligung von mehreren Fachbehörden zeitgleich erfolgen kann.

Wofür benötige ich keine Baugenehmigung?

Vorhaben sind in § 62 BauO NRW genannt. Es handelt sich insbesondere um kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen.