Denkmal - Förderung, Zuwendungen
Die Förderung aus Mitteln der Pauschalzuwendung der Stadt Xanten ist dazu bestimmt, die Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an Denkmälern zu ermöglichen, die die Eigentümer allein überfordern würden. Wegen der begrenzten Etatsummen sind diese Fördermittel allerdings nur für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen geeignet.
Formulare
Rechtsgrundlagen
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Der Antrag ist an die Stadt Xanten, Fachbereich Stadtentwicklung, Stadterneuerung und Denkmalschutz, Karthaus 2, 45609 Xanten, zu stellen.
- Der Antrag muss neben einer detaillierten Maßnahmenbeschreibung die zum Verständnis erforderlichen Planunterlagen, Fotos und eine Kostenschätzung enthalten.
Bewilligung und Auszahlung:
- Nach der Entscheidung über die Höhe der Förderung erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Es darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme begonnen werden.
- Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen für die Maßnahme (z. B. Abbruchgenehmigung, Baugenehmigung, Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW, Genehmigung nach Erhaltungssatzung).
- Sollten mehr Förderanträge vorliegen, als Fördergelder zur Verfügung stehen, wird in der Reihenfolge der Antragseingänge bewilligt.
- Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme. Hierzu sind der Unteren Denkmalbehörde die Rechnungen mit Zahlungsbelegen vorzulegen.
Voraussetzungen
Zielgruppe
Zuwendungsempfänger sind Kirchen oder Religionsgemeinschaften und private Personen.
Höhe der Zuwendung
Die Fördersumme beträgt bis maximal 50% der Gesamtkosten und ist auf höchstens 10.000 € je Maßnahme beschränkt. Der Mindest-Zuschuss beträgt 200 €. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden können nur die Maßnahmen an Objekten, die nach dem Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen (DSchG) NRW in die Denkmalliste der Stadt Xanten als Baudenkmal eingetragen sind oder als vorläufig eingetragen gelten (§§ 3 oder 4 DSchG).
Eine Förderung ist nur möglich, wenn vor Bewilligung noch nicht mit den Maßnahmen begonnen wurde.
Förderbare Maßnahmen
Gefördert werden insbesondere Mehraufwendungen, die durch denkmalpflegerische Auflagen entstehen oder die durch die Denkmaleigenschaft notwendig werden. Hierzu zählen Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Konservierung oder Restaurierung eines Baudenkmals erforderlich sind.
- Maßnahmen an der Gebäudeaußenhaut (wie Fassade, Fenster, Haustür, Klappläden, Balkon und Brüstungsgitter, Treppenaufgänge, Holzvorbauten, Dachkonstruktion, Dachdeckung),
- Maßnahmen an der denkmalwerten Innenausstattung (wie Türen, Treppenanlagen, Stuck, Farbverglasung, Malereien, historische Keramikbeläge, Parkettböden)
- Maßnahmen an denkmalwerten Außenanlagen (wie historische Einfriedigungen, Toranlagen, Gartenpavillons, Grabsteine, Brücken).
Antragstellung
- Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Mieter.