Ehefähigkeitszeugnis

Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz. Sollten Sie derzeit Ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist das Standesamt zuständig, wo Sie zuletzt in Deutschland gewohnt haben. Das Ehefähigkeitszeugnis prüft die Ehefähigkeit beider Eheschließenden.

Ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt nach § 1309 Abschnitt 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Ausländer, der in Deutschland eine Ehe eingehen will, wenn er hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eheschließung ausländischem Recht unterliegt. Nach Artikel 13 Abschnitt 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) richten sich für jeden Verlobten die Voraussetzungen der Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem er angehört.

Auch Deutsche, die im Ausland heiraten, benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis, das vom Standesamt des Wohnortes ausgestellt wird. Das Ehefähigkeitszeugnis befähigt zur Heirat mit einer bestimmten Person. Für seine Ausstellung sind Kopien von Dokumenten des Ehepartners vorzulegen. Letztlich bestimmt aber das im jeweiligen Land geltende Recht, ob ein Ehefähigkeitszeugnis beigebracht werden muss. Es ist jedoch zu beachten, dass Heiraten im Ausland nicht automatisch von deutschen Behörden anerkannt werden - möglicherweise fordern deutsche Behörden zur Anerkennung der Heirat wieder ein Ehefähigkeitszeugnis vom Ausländer.

Weitere Informationen geben Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Standesamtes.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen
Hinweis: Die Gebührenübersicht ist unter Weiterführend Information verlinkt.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

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