Geburt anzeigen
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird ggf. die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. Übernimmt die Einrichtung dies nicht, muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden.
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Hinweis: Die Gebührenübersicht ist unter Weiterführend Information verlinkt.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Fristen
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Kontakt
Links
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zuständig für die Beurkundung einer Geburt?
Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren
ist. Deshalb werden die in Xanten geborenen Kinder beim Standesamt Xanten beurkundet.
In welcher Zeit muss die Geburt angezeigt werden?
Die Geburt ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Wer zeigt die Geburt an?
Zur Anzeige der Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
der Vater des Kindes, wenn er ebenfalls die elterliche Sorge hat
die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
der Arzt, der dabei zugegen war,
jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterricht ist,
die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist.
Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus geboren, stellt die Krankenhausverwaltung Ihnen die Geburtsanzeige aus, die auch von Ihnen unterschrieben werden muss.
Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme diese Geburtsanzeige aus, die Sie mit den nachfolgenden Unterlagen dem Standesamt vorlegen müssen.
Beizubringende Unterlagen zur Anzeige der Geburt
Die Geburt ist im Standesamt des Geburtsortes des Kindes anzuzeigen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage daher an das jeweilige Standesamt im Geburtsort des Kindes.
Welche Bescheinigung erhalten Sie?
Zusätzlich zu den von Ihnen gewünschten Urkunden erhalten Sie gebührenfreie Bescheinigungen zur Beantragung von Mutterschaftshilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld und zur Taufe.
Muss ich mein Kind noch beim Einwohnermeldeamt anmelden?
Die Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt erfolgt durch das Standesamt.
Wo kann ich den Kinderfreibetrag eintragen lassen? (Lohnsteuerkarte)
Die Lohnsteuerkarte können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt ändern lassen. Sollten Sie den Kinderfreibetrag nicht eintragen lassen, wird die Steueränderung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Wo erhalte ich Mutterschaftshilfe?
Die Mutterschaftshilfe zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse.
Bitte setzen Sie sich kurzfristig mit ihr in Verbindung.
Wo beantrage ich Kindergeld?
Das Kindergeld muss schriftlich bei dem für Sie zuständigen Arbeitsamt beantragt werden.
Benutzen Sie den Vordruck "Antrag auf Kindergeld", der Ihnen bei der Geburtsbeurkundung durch das Standesamt ausgehändigt wird.
Beziehen Sie bereits Kindergeld oder wird ein weiteres Kind geboren, so erhalten Sie einen entsprechenden Antragsvordruck mit der dazugehörigen Haushaltsbescheinigung, die vom Einwohnermeldeamt bestätigt werden muss.
Wo kann ich Erziehungsgeld beantragen?
Das Erziehungsgeld ist in Nordrhein-Westfalen beim zuständigen Versorgungsamt zu beantragen. Der Erziehungsgeldantrag wird Ihnen bei der Geburtsbeurkundung durch das Standesamt ausgehändigt. Die Adresse und die Telefon-Nummer des für Sie zuständigen Versorgungsamtes ist in dem Antrag aufgeführt.
Fragen zur Vaterschaft, Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerecht?
Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Mutter und der Vater persönlich zum Standesamt zwecks der Vaterschaftsanerkennung kommen.
Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter sind auch vor der Geburt des Kindes, beziehungsweise vor der Beurkundung der Geburt möglich.
Die Anerkennung kann auch beim Jugendamt oder beim Standesamt des Wohnsitzes erfolgen. Lassen Sie sich bitte in besonderen Fällen, zum Beispiel bei Minderjährigkeit eines Elternteils oder bei noch verheirateter Mutter von uns über die Einzelheiten beraten.
Eine nicht verheiratete Mutter hat das alleinige Sorgerecht zum Kind. Die Vaterschaftsanerkennung berührt nicht das Sorgerecht.
Wünschen nicht verheiratete Eltern ein gemeinsames Sorgerecht, so ist dies ausschließlich über das Jugendamt des Kreises Wesel erklärbar.