Grundstücksteilung, Teilungsgenehmigung

Um ein bebautes Grundstück teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie eine Teilungsgenehmigung. Über Ihren Teilungsantrag entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu teilende Grundstück befindet. Bitte beachten Sie, dass eventuelle baurechtswidrige Zustände, die durch die Teilung entstehen, im Antragsverfahren ausgeräumt werden müssen. Dies kann z.B. durch das Erklären und Eintragen von Baulasten erfolgen.

Hinweis:

Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, einen Bauantrag zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen
Hinweis: je gebildetes bebautes Grundstück oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück 50 bis 500 Euro

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular (Architektenkammer NRW – Formulare)
  • amtlicher Lageplan gemäß § 17 Bauprüfverordnung, 2-fach
  • Bauzeichnungen, 2-fach,(soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind, z. B. zum Nachweis von Gebäudeabschlusswänden)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung einer befugten Person gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Schicken Sie Ihren Antrag an die untere Bauaufsichtsbehörde. Wird eine Teilungsgenehmigung erteilt oder ein Negativzeugnis ausgestellt, erhalten sie diese sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form.

Voraussetzungen

Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn

  1. die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder
  2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, kann auf Antrag ein Zeugnis ausgestellt werden. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

Die Teilung darf nur versagt werden, wenn dadurch Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der Bauordnung, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.

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