Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Wenn die pflegerische Versorgung im vertrauten häuslichen Bereich durch Angehörige oder den Pflegedienst nicht mehr ausreicht, kann die erforderliche Versorgung oftmals nur noch in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden. Sofern eine Heimaufnahme zwingend erforderlich ist und die Leistungen der Pflegekasse sowie das einzusetzende Einkommen und Vermögen für die Kostentragung des Pflegeplatzes nicht ausreichen, können die ungedeckten Heimkosten durch die Sozialhilfe übernommen werden.
Wichtig:
Sozialhilfe darf nicht für die Vergangenheit erbracht werden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, das Sozialamt vor einer Heimaufnahme über einen möglichen Hilfebedarf zu informieren.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Die Auszahlung von Pflegewohngeld und Sozialhilfe erfolgt grundsätzlich an die Pflegeeinrichtung.
Schulden finden in der Sozialhilfe keine Berücksichtigung, das heißt weder wirken sie sich vermögensmindernd aus, noch werden Tilgungsleistungen einkommensmindernd berücksichtigt.
Bei Blindengeldempfängern besteht kein Anspruch auf den Barbetrag, da das Blindengeld ausreichend ist.
Angehörige von Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, können nach erfolgter Prüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit, gem. den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 94 SGB XII. Nach dieser Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über.
Fristen
Verfahrensablauf
Sie können als antragsberechtigte Person den Antrag auf Verlängerung selbst stellen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden.
Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen
Voraussetzungen
- Die Stadt Xanten ist für Sie zuständig, wenn Sie mindestens zwei Monate vor Ihrer Heimaufnahme in der Stadt Xanten gewohnt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Heim in Xanten oder außerhalb des Stadtgebiets liegt. Haben Sie vor der Heimaufnahme nicht in Xanten gewohnt, ist die Kommune zuständig, in deren Bereich Sie vor der Heimaufnahme gewohnt haben.
- Sie sind mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft.
- Sie können die anfallenden Heimkosten nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen, Vermögen oder den Leistungen der Pflegeversicherung finanzieren.
- Sozialhilfe und Pflegewohngeld werden nur gewährt, wenn das gesamte verwertbare Vermögen den Betrag von 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro bei Ehepaaren nicht übersteigt (Stand: 01/2023).
Benötigte Unterlagen:
- Sozialhilfeantrag inkl. Anlagen
- Bestellungsurkunde oder Vorsorgevollmacht, Vollmacht
- Personalausweis, Krankenkassenkarte, Schwerbehindertenausweis
Unterlagen der Pflegekasse:
Bescheid über Einstufung im häuslichen Bereich (Pflegegutachten)
Bescheid der Pflegekasse über die Gewährung vollstationärer Leistungen
- Anmeldung zur Heimaufnahme, Heimvertrag
- Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Renten, ausländische Renten, Werksrenten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld
- Girokontoauszüge der letzten 12 Monate vor Antragstellung
- Vermögensnachweise (aktuelle Sparbücher ggf. bis 10 Jahre rückwirkend, aktueller Stand mit Zinsen, Sparverträge, Wertpapiere, Depot, Genossenschaftsanteile, Unterlagen über sonstige Sparanlagen)
- Bankbescheinigung der kontoführenden Bank/en über die Konten der letzten 10 Jahre (Anlage-, Auflösungsdaten und aktueller Stand)
- Nachweis über vorhandene Lebens- und Sterbeversicherungen (auch bei Beitragsfreistellung) (Nachweis über den aktuellen Rückkaufswert einschl. Überschussbeteiligung und der Leistung im Todesfall)
- Nachweise über bestehende Versicherungen (Privathaftpflicht-, Hausratversicherung etc.)
- Falls Schenkungen oder Übertragungen von Vermögenswerten innerhalb der letzten
10 Jahre erfolgten, Kopien der entsprechenden Verträge - Unterlagen über ggfs. zustehende Nießbrauch-, Altenteil- oder Wohnrechte Übertragung/Veräußerung von Grundvermögen, Erbansprüche
- Ansprüche auf Rückübertragung von Grundbesitz nach dem Vermögensgesetz (ehemalige DDR)
- Nachweis über die bisher gezahlte Miete, evtl. Wohngeldbescheid
- bei Ehegatten: Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten, Hauslasten
- Namen und aktuelle Anschriften der Kinder