Hundehaltung
Die Haltung eines großen Hundes (ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht), eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen bedarf der Anzeige beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung.
Die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen bedarf zusätzlich der Erlaubnis durch den Fachbereich Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung.
Bitte informieren Sie sich vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen ausführlich über die Voraussetzungen zum Halten.
Gebührenrahmen
Anzeige eines großen Hundes: 25,00 €
Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse: 30,00 € zu 100,00 €
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht beträgt: 25,00 €
Formulare
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Anbei finden Sie wichtige Informationen zu den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen der Hundehaltung sowie zu den Pflichten für Hundehalter/-innen gemäß dem Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen:
Kontakt
Links
Häufig gestellte Fragen
Was muss zur Haltung eines großen Hundes beachtet werden?
Anzeigepflicht / Haltungsvoraussetzungen:
Ja, beim Fachbereich Ordnung; Link zum Online-Formulare finden Sie unter Formulare. Des Weiteren ist dem Fachbereich Ordnung ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde der Hundehalterin/des Hundehalters, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip und den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zu erbringen.
Zudem besteht Anzeigepflicht bei:
Stadt Xanten
Fachbereich Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Karthaus 2
46509 Xanten
Erlaubnispflicht:
Nein.
Sachkundenachweis:
Ja, belegbar durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder durch von der Tierärztekammer ermächtigte Tierärztinnen oder Tierärzte.
Als sachkundig gelten
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abschnitt 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung:
Ja, die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der Behörde.
Haftpflichtversicherung:
Ja, bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000,00 Euro für Personenschäden und 250.000,00 Euro für sonstige Schäden ist nachzuweisen durch Vorlage der Versicherungspolice.
Mikrochip:
Ja, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.
Leinenzwang:
Ja, und zwar
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
- Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
Es bestehen in den genannten Bereichen keine Befreiungsmöglichkeiten von der Leinenpflicht für große Hunde.
Maulkorbzwang:
Nein
Was muss zur Haltung eines kleinen Hundes beachtet werden?
Anzeigepflicht:
Es besteht keine Anzeigepflicht für kleine Hunde beim Fachbereich Ordnung.
Kleine Hunde sind jedoch in jedem Fall steuerlich anzumelden beim Fachbereich Finanzservice und städtisches Immobilien-/Flächenmanagement.
Erlaubnispflicht:
Nein.
Sachkundenachweis:
Nein.
Zuverlässigkeitsprüfung:
Nein.
Haftpflichtversicherung:
Nein.
Mikrochip:
Nein.
Leinenzwang:
Ja, und zwar
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Maulkorbzwang:
Nein.
Wo erhalte ich Informationen zur Hundesteuer?
Informationen dazu finden Sie auf der Seite Hundesteuer
Ich habe die Hundesteuermarke verloren, wie kann ich einen Ersatz beantragen?
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
Wie kann ich meinen Hund abmelden?
Eine Abmeldung ist über das Meldeformular Hund möglich. Siehe Formulare.