Parkerleichterung für Pflegedienste

Fahrzeuge einer gemeinnnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Gebührenrahmen

Für das 1. Fahrzeug: 50,00 €

jedes weitere Fahrzeug: 50,00 €

Formulare

Bearbeitungsdauer

3 Tage (Die Bearbeitung des Antrages dauert in der Regel maximal 3 bis 5 Tage.)

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die beschriebenen Parkerleichterungen gelten nur für die genannten Zielgruppen, nicht aber für Ärztinnen und Ärzte.

Fristen

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann eine Ausnahme beantragen?

Pflegedienste, Versorgungsunternehmen und karitative Vereinigungen (zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz oder Technisches Hilfswerk).

Wie ist die Ausnahme zu beantragen?

Die Ausnahme kann mittels des beigefügten Formular beantragt werden. Füllen Sie den Antrag aus und senden ihn der Stadt Xanten, Fachbereich Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung, zu. Alternativ kommen Sie persönlich vorbei und füllen den Antrag vor Ort aus. Es wird dann gemeinsam geklärt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Für alle Rückfragen stehen wir Ihnen weiterhin gerne auch persönlich, per Mail oder telefonisch zur Verfügung!

Wie verlängere ich eine Ausnahme?

Bitte kontaktieren Sie uns dazu persönlich, telefonisch oder per Mail.

Welche Vergünstigungen bietet die Ausnahme?

Die Ausnahme zum Parken und Halten ermächtigt Sie,

im eingeschränkten Haltverbot zu parken bzw. zu halten.
im Bereich von Bewohnerparkzonen ohne Auslegen eines Bewohnerparkausweises zu parken.
in Bereichen, an denen eine Parkgebühr (Parkuhren und Parkscheinautomaten) zu entrichten ist, gebührenfrei zu halten bzw. zu parken.