Personalausweis
Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen.
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:
- Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
- Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.
Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens drei Monate lang gültig. Sie können Ihren Personalausweis bei Ihrem Bürgeramt am Hauptwohnsitz beantragen. Antragstellungen bei jedem anderen Bürgeramt sind möglich, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen. In diesem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an.
Personalausweis
Im Regelfall erhalten Personen ab 12 Jahren einen Personalausweis. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre für Ausweise, die für Personen ab 24 Jahren ausgestellt werden und 6 Jahre für Personen unter 24 Jahren.
WICHTIG = Zwei bis drei Werktage nach Erhalt des PIN- und PUK-Briefes mit Transport-PIN- und Sperrkennwort für die eID-Funktion kann der Personalausweis im Bürgerservicebüro abgeholt werden. Ein separates Anschreiben zur Abholung erfolgt nicht.
Erforderliche Unterlagen bei Beantragung des Personalausweises
Bei der Beantragung des Personalausweises muss die antragstellende Person persönlich erscheinen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausstellung von Ausweisdokumenten für Kinder jeden Alters. Außerdem sind vorzulegen:
- Bisheriger Personalausweis oder anderer amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass)
- Ein aktuelles Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren.
- zum Abgleich Ihrer Daten im Melderegister wird die Vorlage der letzten Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde) empfohlen, besonders dann, wenn die unstrukturierte Namensschreibweise noch nicht bestätigt ist.
- Optional Abgabe von Fingerabdrücken: Bei der Antragstellung müssen Sie wählen, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis gespeichert werden sollen oder nicht. (Ab 02.08.2021 sind Fingerabdrücke verpflichtend).
- Bei Personen unter 16 Jahren: Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre sind, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Die Ausweise der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen. Im Regelfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben. Minderjährige unter 16 Jahren sind von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil bei der Antragstellung zu begleiten. Die Unterschrift des zweiten Elternteils kann mittels Einverständniserklärung schriftlich erfolgen. Seit dem 01. Juli 1998 gibt es im Fall der Scheidung keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen. Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.
- Ggfls. Nachweis über den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. weiterer Staatsangehörigkeiten.
Hinweis bei geplanter Eheschließung:
Ändert sich durch Eheschließung der Familienname, so haben Antragstellerin und Antragsteller die Möglichkeit, schon vorab ein Ausweisdokument mit dem dann gültigen Namen zu beantragen, wenn sofort nach der Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werden soll. Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor dem Termin beim Standesamt erfolgen kann, ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (früher Aufgebot) vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung ergibt.
Anforderungen an das Lichtbild:
Wie auch beim elektronischen Reisepass müssen Sie einen neutralen Gesichtsausdruck haben. Außerdem muss Ihr Kopf frontal abgebildet sein. Der Hintergrund sollte hell sein (ideal grau) und es dürfen keine Schattierungen
zu sehen sein.
Optional haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fingerabdrücke zu erfassen.
Vorläufiger Personalausweis
Falls Sie einen vorläufigen Bundespersonalausweis benötigen, sind folgende Punkte zu beachten:
Voraussetzungen
- Es gelten Analog die erforderlichen Unterlagen wie für den Personalausweis
- Die Ausstellung kann nur in Verbindung mit der Beantragung eines neuen Bundespersonalausweises erfolgen.
- Der Ausweis ist persönlich zu beantragen.
- Bringen Sie die ggf. vorhandene Verlustanzeige mit.
Gültigkeit
- Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 3 Monate.
Formulare
Rechtsgrundlagen
Fristen
Sind Sie gerade 16 Jahre alt geworden, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und sind in Deutschland gemeldet, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden, sofern Sie kein gültiges Passdokument besitzen, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Personalausweis persönlich beim Bürgeramt beantragen. Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und zur Gebühr wird ein Zuschlag erhoben. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.
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Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen.
- Kommen Jugendliche ab 16 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, müssen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Personen mit gesetzlicher Vertretungsbefugnis zusammen mit der jugendlichen Person den Antrag stellen. Ein sorgeberechtigtes Elternteil kann sich bei der Antragstellung durch Bevollmächtigung des anderen Elternteils vertreten lassen.
- Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen alle sorgeberechtigten Elternteile den Antrag gemeinsam. Die Kinder und Jugendlichen müssen immer auch persönlich erscheinen, da das Bürgeramt ihre Identität prüft. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.
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Bei der Beantragung müssen Sie erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen. Ab 2. August 2021 entfällt die Erklärung zur Abgabe der Fingerabdrücke, da bei jeder Personalausweisbeantragung Fingerabdrücke zur Speicherung im Dokument abgenommen werden.
Ausnahme: Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. - Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei GmbH in Berlin hergestellt.
- Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Abholtermin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.
Voraussetzungen
Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- in Deutschland gemeldet sind,
- keinen gültigen Reisepass besitzen.
Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:
- Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde beantragen, die an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig ist.
- Ausnahme: Der vorläufige Personalausweis kann im Ausland nicht beantragt werden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Daten werden auf dem Chip gespeichert?
- Nachname und Vorname, auch Ordensname oder Künstlername
- Anschrift, Wohnort
- Ausstellende Behörde
- Lichtbild
- Gültigkeitsdauer
- Geburtsort und -datum
- Staatsangehörigkeit
- Zugangsnummer
- Seriennummer
- ggfs. Fingerabdruck