Untersuchung nach dem Jugendschutzgesetz (UBS)

Untersuchungsberechtigungsschein

Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (zum Beispiel: eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde beantragen. 

Durch die Untersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.

Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt aushändigen, damit dieser die Untersuchungskosten erstattet bekommt.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Beantragung online
Eine Jugendliche liegt auf dem Sofa und beantragt mit ihrem Smartphone einen Untersuchungsberechtigungsschein

Rufen Sie den Online-Antrag unter folgendem Link auf:  https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/.
 

Melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.

Voraussetzungen

Für die Beantragung von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) benötigen Sie den Personalausweis oder Reisepass (bei nichtdeutschen Staatsangehörigen),
Bei Nachuntersuchungen ist der Ausbildungsvertrag beziehungsweise eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.

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