Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein wird dem Antragsteller / der Antragstellerin auf Antrag von der zuständigen Stelle der Heimatgemeinde / des (künftigen) Wohnortes für die Dauer eines Jahres ausgestellt, wenn sich der Antragsteller / die Antragstellerin nicht nur vorübergehend in Nordrhein-Westfalen / in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gründen will.

Der Wohnberechtigungsschein wird in Nordrhein-Westfalen nur erteilt, wenn die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Stand 2021:

  • Haushalt mit einer Person 19.350 Euro
  • Haushalt mit zwei Personen 23.310 Euro
  • jede weitere Person + 5360 Euro
  • für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 700 Euro -

nicht überschritten wird.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig und kostet aktuell im Regelfall bis zu 30 Euro.

Ziel und Zweck des Wohnberechtigungsscheines (Freistellung)

Im Gebiet der Stadt Xanten finden sich ca. 200 Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Diese Wohnungen sind dafür gedacht, Bürgerinnen und Bürger mit Wohnraum zu versorgen.
Der Wohnberechtigungsschein, dessen Ausstellung einkommensabhängig ist und gezielt (für eine bestimmte Wohnung) und allgemein beantragt werden kann, berechtigt die darin genannten Personen zum Bezug einer solchen öffentlich geförderten Wohnung (auch Sozialwohnung genannt).

Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag:    09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Formulare

Fristen

Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
  • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
  • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
  • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
  • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
  • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
  • Bisherige Wohnverhältnisse
  • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

Voraussetzungen

  • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
  • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
  • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

Antragsberechtigt ist jede Person, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält und auf längere Dauer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für sich und ggfs. für Haushaltsangehörige zu begründen.

Als Haushaltsangehörige gelten folgende Personen:

  • der Antragsteller,
  • der Ehegatte,
  • der Lebenspartner und
  • der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, sowie
  • deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie (z. B. Eltern, Geschwister), Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie (z. B. Schwiegereltern, Stiefkind), Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
Einkommensgrenze und maximale Wohnungsgröße

Voraussetzung für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist die Einhaltung der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Einkommensgrenze.

Seit dem 01.01.2022 gelten dabei folgende Einkommensgrenzen:

HaushaltsgrößeEinkommensgrenzeMaximale Wohnungsgröße
1 Person20.420 Euro50 qm
2 Personen24.600 Euro2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen30.260 Euro3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen35.920 Euro4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen41.580 Euro5 Wohnräume oder 110 qm

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660 Euro und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Wohnraum.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass maßgebend für die angemessene Wohnungsgröße nur eine Größenangabe zutreffend sein muss; das heißt entweder die Raumzahl oder die Quadratmeter-Wohnfläche.

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 Euro.

Das anrechenbare Einkommen darf die Einkommensgrenze nicht übersteigen.