Wohngeld
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbst genutzten Wohnraum (sog. Lastenzuschuss) erhalten.
Wohngeld wird in jedem Einzelfall gesondert - auf der Basis der sog. Wohngeldformel - berechnet. Bei der Berechnung wird die tatsächliche Miete bis zu einem Höchstbetrag bezuschusst. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Wohngeldrechner
Es steht ein landesweiter Wohngeldprobenrechner für die Bürger zur Verfügung, mit dem anonymisiert der individuelle, grundsätzliche Wohngeldanspruch errechnet werden kann, ohne dass konkrete Anträge gestellt werden müssen. Sie finden den Wohngeldprobenrechner unter "Links" unten auf dieser Seite.
Wohngeldantrag online
Nach erfolgter Wohngeldprobeberechnung kann ab sofort online ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden, indem ergänzende Angaben zur Person, zu den Haushaltsangehörigen und zur Wohnung eingegeben werden. Dieser Antrag kann direkt im Anschluss an die Probeberechnung an die zuständige Wohngeldbehörde übermittelt werden und ist ohne Unterschrift gültig.
Die notwendigen Formulare für einen Antrag finden Sie ebenfalls unten auf dieser Seite unter "Links". Die Formulare sind am Bildschirm ausfüllbar und können fertig ausgedruckt mit zur Wohngeldstelle gebracht werden. So wird Ihre Zeit für die Antragstellung in der Behörde verkürzt.
Weiterführende Informationen
Die Bundesregierung hat die Neugestaltung des Wohngeldes beschlossen. Das sogenannte Wohngeld-plus-Gesetz trat zum 01.01.2023 in Kraft. Ziel ist, mehr Bürger*innen den Zugang zu dieser Leistung zu ermöglichen und somit zu einer Entlastung bei Miete und den in diesem Zusammenhang gestiegenen Kosten beizutragen.
Erste Prognosen ergeben, dass sich der berechtigte Personenkreis mehr als verdreifachen wird. Die Umsetzung dieser Wohngeld-Reform stellt die Verwaltungen in der Kürze der Zeit vor sehr große Herausforderungen. Aufgrund dessen muss mit erheblich längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.
Weitergehende Informationen zur Wohngeld- Plus Reform finden Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung - Thema Wohngeld unter "Links".
Fristen
Verfahrensablauf
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.
Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Kontakt
Links
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Wohngeld?
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter und als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Hauses oder Eigentumswohnung. Bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Wohngeld. Es ist jedoch notwendig, dass Sie einen Antrag stellen. Wichtig ist zudem, dass das Wohngeld frühestens ab dem Ersten des Monats bewilligt werden kann, in dem der Antrag gestellt wurde.
Wer ist wohngeldberechtigt?
Wohngeldberechtigt sind:
- Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum
- Inhaberinnen und Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
- Eigentümerinnen und Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum sind:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts – bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern jede Person für den von ihr genutzten Wohnraum
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind. Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums (einschließlich Betriebskosten wie Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung), allerdings ohne die Kosten für Heizung und Warmwasser, die Kosten der Haushaltsenergie, die Vergütungen für Garagen/Carports/Stellplätze und Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
Was gilt als anrechenbares Gesamteinkommen und was sind Höchstbeträge für Aufwendungen?
Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt (Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz). Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde eine Klimakomponente eingeführt, die höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten pauschal mildert. Die Klimakomponente wird auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes aufgeschlagen. Sie ist nach Haushaltsgröße gestaffelt und beträgt z. B. für einen 1-Personen-Haushalt 19,20 Euro und für einen 4-Personen-Haushalt 34,40 Euro. Der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für die Miete inklusive Klimakomponente liegt z. B. bei einem 1-Personen-Haushalt je nach Mietenstufe zwischen 380,20 Euro und 634,20 Euro, bei einem 4-Personen-Haushalt zwischen 642,40 Euro und 1.069,40 Euro monatlich.
Um Mehrkosten beim Heizen infolge der Einführung einer CO2-Bepreisung ab dem Jahr 2021 abzufedern, wird seit dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag zur berücksichtigungsfähigen Miete hinzugerechnet. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde zum 1. Januar 2023 ein weiterer Zuschlag in Form einer „dauerhaften Heizkostenkomponente“ eingeführt. Beide Zuschläge sind abhängig von der Haushaltsgröße und betragen zusammengerechnet als Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten z. B. für einen 1-Personen-Haushalt 110,40 Euro oder für einen 4-Personen-Haushalt 197,80 Euro. Die tatsächlich zu zahlende Miete wird also für die Wohngeldberechnung auf den berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag für die Miete zuzüglich Klimakomponente zuzüglich Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten gekappt, falls sie über der Summe dieser Beträge liegt.
Der Wohngeldanspruch bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze in Nordrhein-Westfalen ab 1. Januar 2025 für Alleinstehende 1.593 Euro, für einen 4-Personen-Haushalt 3.633 Euro monatlich). Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Personen, wovon die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abzusetzen sind. Darüber hinaus sind noch die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, aber auch Unterhalt) als Einkommen anrechenbar. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z. B. ein pauschaler Abzug von 10 bis 30 Prozent (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden) sowie Freibeträge für besondere Personengruppen (z. B. für Kinder unter 25 Jahren mit eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag bis zu 1.200 Euro und für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich) in Betracht.
Wonach richtet sich die Höhe des Wohngeldes?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung. Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sollte sich innerhalb des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraumes das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringern oder die Miete um mehr als 10 Prozent erhöhen oder erhöht sich die Anzahl der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, können Sie einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes stellen. Erhöht sich während des Bewilligungszeitraums das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent oder verringert sich die Miete um mehr als 15 Prozent oder verringert sich die Anzahl der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, wird das Wohngeld von Amts wegen neu berechnet.
Bei einem Umzug entfällt der Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung. Hier sollte deshalb unverzüglich ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzureichen.
Wann wird kein Wohngeld gezahlt?
Wohngeld wird u. a. versagt
- für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
- wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B. für Hotels oder Schlafplätze);
- wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.
Darüber hinaus sind die Bezieherinnen und Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:
- Bürgergeld
- Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
- Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen gehören)
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16 e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19 e des Aufenthaltsgesetzes sind.
Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Weitere mögliche Leistungen für Kinder im Zusammenhang mit Wohngeld
Kinderzuschlag:
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung für Eltern mit geringem und mittlerem Einkommen, die Sie pro Kind mit bis zu 292 Euro monatlich unterstützen kann. Prüfen Sie Ihren eventuellen Anspruch mit einem Klick auf den KiZ-Lotsen.
Leistungen für Bildung und Teilhabe:
Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.