Schülerbeförderung
Schülerbeförderung
Erstattung
- Übernahme von Schülerfahrkosten
- Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
- Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform
- Regelfall: Erstattung für die kostengünstigste Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück
- Regelfall: Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die kostengünstigste Beförderungsart
- Schülerzeitkarten oder Schülertickets, die sich von Region zu Region unterscheiden
- Regelfall Erstattung von höchstens 100 Euro monatlich
Normalfall:
Übernahme von Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
- Erstattung für die kostengünstigste Beförderung: i.d.R. öffentliche Verkehrsmittel
- Erstattung nur zur nächstgelegenen Schule und zurück
- Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen (= Schülertickets), kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen.
- Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.
Sonderfälle:
- Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung
- Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen (z. B. gefährlicher Schulweg).
Freigestellter Schülerverkehr
Birten konnte bislang nicht in das Stadtbussystem integriert werden, weswegen die Schülerbeförderung aus Birten zu den Xantener Schulen zurzeit immer noch mit dem freigestellten Schülerverkehr durchgeführt wird. Mit den eingesetzten Bussen werden die berechtigten Fahrschüler und Fahrschülerinnen kostenlos zu den Xantener Schulen befördert.
Weiterhin ist ein freigestellter Schülerverkehr für die Beförderung von Grundschulkindern aus den Ortschaften Marienbaum, Vynen und Obermörmter zur Grundschule Xanten eingerichtet.
Für Oberstufenschülerinnen und Schüler gelten aufgrund des Nachmittagsunterrichtes gesonderte Regeln. In diesen Fällen steht das Schulverwaltungsamt gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Anträge auf Beförderung in freigestellten Schülerverkehr, sowie Fahrpläne des freigestellten Schülerverkehrs finden sie im Downloadbereich.
Schülerfahrkosten und -verordnung
Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.
Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.
Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an. Die Erstattung der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
1. Personenkraftwagens 0,13 Euro
2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro
3. Fahrrads 0,03 Euro.
Daneben gibt es Sonderfälle:
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
Im Downloadbereich finden Sie den Antrag für ein Deutschlandticket, die aktuellen Fahrpläne zur Schülerbeförderung für das laufende Schuljahr sowie das Merkblatt mit wichtigen Informationen zur Beförderung.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bildung.
Informationen zu den Fahrzeiten des Stadtbusses finden Sie hier.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Fragen und Antworten zum Schulrecht:
https://www.schulministerium.nrw/fragen-und-antworten-zum-schulrecht
Fristen
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Fall.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Gegebenenfalls besonders gefährlicher Schulweg
- Gegebenenfalls Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
- Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.