Bestätigung des Aufstellortes (Geldspielgeräte)

Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.

Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:

  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafés).

Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
    • Sportplätzen,
    • in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
    • Tanzschulen,
    • Badeanstalten,
    • Sport- oder Jugendheimen,
    • Jugendherbergen befinden
    • oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.

Sobald Ihr Antrag und eine Kopie Ihrer Aufstellerlaubnis vorliegen und der geplante Aufstellort geeignet ist, wird die Geeignetheitsbestätigung in der Regel kurzfristig innerhalb von einer Woche erteilt.

Gebührenrahmen

Antragsgebühr (abhängig vom Umfang): 30,00 € zu 600,00 €

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Kopie Ihrer Aufstellerlaubnis

Rechtsgrundlagen

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten müssen Sie eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragen. Die Beantragung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.

Beim Aufstellen in Gaststätten muss der/die Betreiber*in der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die Geeignetheit des Aufstellortes für Geldspielgeräte durch die zuständige Behörde bestätigt.

Voraussetzungen

Der Aufstellungsort eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit muss sich grundsätzlich nach §1 Spielverordnung in einer 

  • Schank- oder Speisewirtschaft, in der an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, oder
  • in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle oder ähnlichem Betrieb sowie 
  • einer Wettannahmestelle konzessionierter Buchmacher 

befinden, damit Ihnen die zuständige Behörde bestätigt, dass der Aufstellungsort geeignet ist.

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